Entfernungspauschale: Umweg- bzw. Dreiecksfahrten auf dem Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte durch ein Dienstgeschäft unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht.
Die Aufwendungen für diese Fahrten sind ungeachtet der Fahrtunterbrechung schon nach dem Gesetzeswortlaut Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer (oder Unternehmer) die erste Tätigkeitsstätte (oder Betriebsstätte) aufsucht, die mit der typisierenden Entfernungspauschale abgegolten werden sollen.
Folglich kann die weitere Fahrtstrecke aufgrund des eingeschobenen Dienstgeschäfts bei Hin- und/oder Rückfahrt nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie über die Kilometer der Entfernungspauschale hinausgeht.
Beispiel: Ein Steuerberater fährt an 200 Tagen im Jahr zu seiner
10 km entfernten Kanzlei. Die betrieblichen Fahrten setzt er (anstatt mit den tatsächlichen Kosten) mit 30 Cent je Kilometer ab. An allen Tagen besucht er auf dem Heimweg noch Mandanten, wodurch ein Umweg von 15 km (komplette Fahrt Kanzlei-Mandant-Wohnung entspricht 25 km) entsteht.
Lösung: Die Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei können nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Die Umwege aufgrund der Mandantenbesuche auf dem Heimweg können nur mit den Kilometern des Umwegs berücksichtigt werden. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
Entfernungspauschale:
200 Tage x 10 km x 0,30 Euro = 600,00 Euro
Umweg auf dem Heimweg:
200 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 900,00 Euro
möglicher Betriebsausgabenabzug 1.500,00 Euro
BFH, Urt. v. 19.05.2015, VIII R 12/13, LEXinform-Nr. 0929544