Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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12.07.2019

Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

EStG § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5

1.Kosten für Einrichtungsgegenstande und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5 S. 4 EStG idF des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013 (BGBl. I 2013, BGBL Jahr 2013 I Seite 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können.

2.Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.

BFH, Urt. v. 4.4.2019 – VI R 18/17, DStR 2019, DSTR Jahr 2019 Seite 1194 (Vorinstanz: DStRE 2018, DSTRE Jahr 2018 Seite 848)

Raphael Schuster, Dipl.-Finanzwirt (FH), LfSt Bayern, München

Sachverhalt

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger (Kl.) hatten im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kl. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte jedoch nur einen Werbungskostenabzug iHv 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt ist. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die dagegen gerichtete Klage Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den Unterkunftskosten iSv § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5 S. 4 EStG gehören, so dass der Aufwendungsabzug nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt ist.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Aufwendungskosten für die Einrichtungsgegenstände notwendige Mehraufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung des Kl. darstellen. Darüber hinaus sei das FG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände nicht um solche „für die Nutzung der Unterkunft“ handele, die lediglich mit höchstens 1.000 € je Monat angesetzt werden können.

Nach der Gesetzesbegründung seien unter Unterhaltskosten iSv § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5 S. 4 EStG „alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: zB Miete inklusive Betriebskosten (…), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden“ zu subsumieren. Im Schrifttum werde dagegen teilweise die Auffassung vertreten, dass bei einer Mietwohnung nur die Kaltmiete als Unterkunftskosten anzuerkennen sei. Teilweise werde auch vertreten, dass auch Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung steuermindernd berücksichtigt werden können, soweit sie den Rahmen des Notwendigen nicht überstiegen. Nach Auffassung des Senats zählen zu den Unterkunftskosten iSv § ESTG § 9 Abs. ESTG § 9 Absatz 1 S. 3 Nr. ESTG § 9 Absatz 1 Nummer 5 S. 4 EStG nur die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, wie zB die Bruttokaltmiete sowie die Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA seien nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zu zählen, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Denn diese Aufwendungen würden der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter dienen. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel sei deshalb nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Gegenstände in der Wohnung genutzt werden.

Praxishinweis

Mit der Besprechungsentscheidung entscheidet der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 24.10.2014 (IV C 5 – S 2353/14/10002, BeckVerw 290850 Rn. BECKVERW Randnummer 104), die neben Miete und Betriebskosten auch die AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel) in den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € einbezieht. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung im BStBl. veröffentlicht und von den Finanzbehörden allgemein angewandt wird. Zudem hat der BFH darauf hingewiesen, dass bei einer möbliert oder teilmöbliert angemieteten Wohnung eine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung (Begrenzung auf monatlich 1.000 €) und der Möbelstücke (ohne Begrenzung) vorzunehmen ist. Diese hat ggf. im Schätzungswege zu erfolgen, sofern der Mietvertrag keine Aufteilung enthält. Eine derartige Kostenaufteilung ist mE auch bei einer Mietwohnung mit Einbauküche vorzunehmen, sofern die Einbauküche kein wesentliches Gebäudebestandteil darstellt (vgl. BFH v. 3.8.2016 – BFH Aktenzeichen IXR1415 IX R 14/15, DStR 2016, DSTR Jahr 2016 Seite 2846, Bespr. Pelkmann DStRK 2017, DSTRK Jahr 2017 Seite 15).

Die ab dem VZ 2014 geltende Begrenzung der Unterhaltskosten auf monatlich 1.000 € gilt nur bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die Unterkunftskosten weiterhin auf den ortsüblichen Mietzins einer nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen 60 qm großen Wohnung begrenzt.