Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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30.04.2019

Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!

Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht dieser ganz ohne Zutun.

Der Überblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) im vollständigen Praxistickertext (siehe unten Link „Vollständiger Praxisticker: Praxisticker Nr. 629“) fasst das Wesentliche auf einen Blick zusammen.

Herausgeber: Deutscher Steuerberaterverband, DStV e.V.

Vollständiger Praxisticker: Praxisticker Nr. 629 (323KiB)