Vorauszahlungen durch einen Ehegatten nach Scheidung
Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen schon geschieden und leistet einer der früheren Ehegatten die Vorauszahlung (ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt der Wille erkennbar hervortritt, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen), ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt keine Kenntnis von der Scheidung.
Anmerkung
Mit der Entscheidung folgt das Gericht dem BFH (Urt. v. 22.03.2011, VII R 42/10), wonach Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten dienen, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen.
Insoweit ist nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt, auf wessen Rechnung gezahlt wird. Von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt wurde, ist hingegen irrelevant.
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.07.2014, 5 K 93/11, Rev. anhängig, Az. BFH: VII R 38/14