Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

Marktplatz 18 d

83607 Holzkirchen

 

t +49 8024 4709980

f +49 8024 47099820

kanzlei@diessl.eu

13.11.2021

Übertragung kindbedingter Freibeträge

EStG 2009 § ESTG § 2 Abs. ESTG § 2 Absatz 4–ESTG § 2 Absatz 6, § ESTG § 31 S. 2–4, § ESTG § 32 Abs. ESTG § 32 Absatz 6, § ESTG § 34c Abs. ESTG § 34C Absatz 1, § ESTG § 34g, § ESTG § 35a

1.Bei verheirateten aber dauernd getrennt lebenden Elternteilen kann die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

2.Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist.

3.Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.

4.Bei nicht zusammenveranlagten Elternteilen ist für die Günstigerprüfung nach § ESTG § 31 S. 4 EStG dem Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der Freibeträge nach § ESTG § 32 Abs. ESTG § 32 Absatz 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der Freibeträge nach § ESTG § 32 Abs. ESTG § 32 Absatz 6 EStG gegenüberzustellen.

5.Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen, mit der Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

BFH, Urt. v. 14.4.2021 – III R 34/19, DStR 2021, DSTR Jahr 2021 Seite 2296 (Vorinstanz: BeckRS 2019, BECKRS Jahr 21762)