Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
> 01.03.2014: 1.802,00 Euro
> 01.03.2015: 1.841,00 Euro
Der Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
> 01.03.2014: 1.429,00 Euro für Verheiratete; 715,00 Euro für Ledige
> 01.03.2015: 1,460,00 Euro für Verheiratete; 730,00 Euro für Ledige
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum
> 01.03.2014 um 315,00 Euro
> 01.03.2015 um 322,00 Euro
(BMF, Schr. v. 06.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007, StBdirekt-Nr. 13620)