Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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25.06.2017

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

BMF, Schrb. v. 16.5.2017 – IV C 1 – S 2211/07/10005 :001, DOK 2017/0412371

Der BFH hat mit Urteil IX R 14/15 v. 3.8.2016 (DStR 2016, DSTR Jahr 2016 Seite 2846) entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind.

An seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise in Rn. 26, 30 und 32 des Urteils) hält der BFH nicht mehr fest.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 – unter Beachtung des § AO § 176 Abs. AO § 176 Absatz 1 Nr. AO § 176 Absatz 1 Nummer 3 AO – in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insb. das BFH-Urteil IX R 104/85 v. 13.3.1990, BStBl. II 1990, BSTBL Jahr 1990 II Seite 514 = NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 1934) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurden und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht