Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

Marktplatz 18 d

83607 Holzkirchen

 

t +49 8024 4709980

f +49 8024 47099820

kanzlei@diessl.eu

03.02.2021

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

EStG § ESTG § 4 Abs ESTG § 4 Absatz 4, § ESTG § 18 Abs. ESTG § 18 Absatz 1 Nr. ESTG § 18 Absatz 1 Nummer 1

1.Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

2.Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

BFH, Urt. v. 14.7.2020 – VIII R 28/17, DStR 2020, DSTR Jahr 2020 Seite 2410 (Vorinstanz: BeckRS 2016, BECKRS Jahr 127463)

Thomas Obermeir, Richter am FG München

Sachverhalt

Die Klägerin (Kl.), eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR bestehend aus den Ärzten K (Anteil 52 %) und H (Anteil 48 %), schloss ab 2006 mit dem Berufssportler A jährlich Sponsoring-Verträge ab. Darin verpflichtete sich A, ua auf seiner Kleidung den Internetauftritt der Kl. zu bewerben. Die Kl. erhielt das Recht, mit den Erfolgen von A zu werben. Die Kosten des Sponsorings beliefen sich im Streitjahr 2009 auf 71.400 € brutto, welche als Betriebsausgaben (BA) abgesetzt und über ein Darlehen finanziert wurden. Daneben wurden in 2009 auf den Sponsoring-Vertrag für das Jahr 2010 ein Abschlag von 23.800 € und an einen anderen Sportler 3.000 € für ein weiteres Personal-Sponsoring aufgewandt.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung berücksichtigte das FA die Sponsoringaufwendungen der Kl. nicht mehr als BA. Der gegen den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr eingelegte Einspruch sowie die anschließende Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Revision der Kl. war begründet und führte zur Stattgabe der Klage.

Ein Steuerpflichtiger könne grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit seien für die Anerkennung als BA grundsätzlich ohne Bedeutung. Für die betriebliche Veranlassung genüge der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen.

Zu den BA gehörten auch Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebe. Dies gelte auch, wenn Sponsoringaufwendungen von Angehörigen der freien Berufe getätigt werden.

Die berufliche Außendarstellung von Angehörigen der freien Berufe einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Sponsoring falle in den Bereich der durch Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten. Bei Freiberuflern seien Sponsoringmaßnahmen auch dann betrieblich veranlasst, wenn sie dazu bestimmt sind, das Image des Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen Leistungen zu stärken. Dies sei im Streitfall der Fall gewesen, da die Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf die sportmedizinische Qualifikation der an der GbR beteiligten Ärzte hingewiesen hätten und hierdurch für Außenstehende eine hinreichend konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar geworden sei. Erfolge das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liege der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn öffentlichkeitswirksam auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen werde.

Praxishinweis

Die Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings sind für die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 18.2.1998 (BMF Aktenzeichen IVB2S21444098 IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl. I 1998, BSTBL Jahr 1998 I Seite 212, BeckVerw 029933) festgelegt. Dort wird auch auf die Abgrenzung der als BA zu qualifizierenden Sponsoringaufwendungen von als Spenden bzw. nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizierenden Fördermaßnahmen eingegangen.

Ob Sponsoring als BA zu berücksichtigen ist, hängt entscheidend von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die diesbezüglichen Aufwendungen tätigt, und damit von den Umständen des Einzelfalls. Das Sponsoring muss für den Steuerpflichtigen werbewirksam sein.