Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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25.06.2019

Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und
sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof
mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet.
Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er
als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je
Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem
widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte
Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der
Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den
Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der
Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für
Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht
für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit
der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher –soweit sie
notwendig sind– ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Pressemitteilung des BFH Nr. 35/19 vom 06.06.2019