Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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03.11.2018

Kosten der Heimunterbringung bei Demenz als außergewöhnliche Belastung

EStG § ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 1

1.Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach gemäß § ESTG § 33 EStG zu berücksichtigen sein.

2.Im Falle einer Heimunterbringung kann der Tatbestand des § ESTG § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich krankheitsbedingt ist.

3.Bei dieser Unterbringung ist eine Unterscheidung zwischen „normaler“ und altersbedingter Erkrankung nicht vorzunehmen. Auch Krankheiten wie Demenz, die im Alter häufig auftreten, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.

4.Dass eine ständige Pflegebedürftigkeit noch nicht gegeben ist, muss dem nicht entgegenstehen.

FG Niedersachsen, Urt. v. 20.9.2017 – 9 K 257/16, rkr.

Sachverhalt:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Wohnpark („Betreutes Wohnen“) als außergewöhnliche Belastung gemäß § ESTG § 33 EStG.

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft nach dem im November 2013 verstorbenen … (geb. 1920, im Folgenden: S).

Am 23.11.2009 schloss S mit der Wohnpark G Verwaltungsgesellschaft mbH einen Wohnungsmietvertrag für betreutes Wohnen im Wohnpark G ab. Die Wohnanlage Wohnpark G bietet die Möglichkeit des betreuten Wohnens mit Sozialstation und Betreuung oder eine andere entsprechende Institution. Grundgedanke der Wohnanlage ist es, älteren Menschen in altengerechten Wohnungen die Möglichkeit zu geben, in eigener Häuslichkeit eine autonome Lebensführung aufrecht zu erhalten und ihr Leben solange wie möglich eigenständig und nach ihren individuellen Bedürfnissen zu führen. Der Wohnpark G bietet zudem die Möglichkeit, von einem Pflegedienst im Haus betreut zu werden. Über die Betreuungsleistung (Grundservice oder Basisleistung) ist ein separater Vertrag abzuschließen. Einen solchen Servicevertrag für betreutes Wohnen im Wohnpark G schloss S ebenfalls am 23.11.2009 ab. Mit diesem Vertrag wird nach der Vorbemerkung ein Angebot ambulanter sozialer Dienstleistungen garantiert, das allen Bewohnern und Bewohnerinnen die Möglichkeit gibt, ihren privaten Haushalt solange wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Im Servicevertrag ist der Betreuungsumfang geregelt. Im Wesentlichen umfasst dieser folgende Leistungen:

·         •persönliche Beratung bei Problemen

·         •täglich besetzter Empfangsbereich

·         •Hausnotruf

·         •Unterstützung und Pflege bei Krankheit (bis zu 14 Tage im Jahr)

·         •Pflegehilfsmittelverleih.

Aus diesem Servicevertrag entstanden S im Streitjahr 2010 insgesamt Kosten iHv 1.172,53 €, im Wesentlichen für Service und Reinigung sowie Hausnotruf.

Aus weiteren vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass S auch die im Restaurant angebotene Verpflegung, den Wäschedienst und einen Begleitservice in Anspruch nahm.

Nach den Angaben des Prozessvertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte S daneben noch einen weiteren Vertrag mit einer Pflegedienst GbR abgeschlossen, die ebenfalls in den Räumlichkeiten des Wohnparks tätig war. Dieser Pflegedienst übernahm danach die medizinischen Leistungen gegenüber S. Die entstandenen Kosten übernahmen Krankenversicherung und Beihilfe. Dieser Pflegedienst war nach der Schilderung 24 Stunden erreichbar.

Nachts wurde der Wohnpark nach Auskunft des Prozessvertreters kontrolliert, damit niemand das Haus unerlaubt verlässt. Es wurde dabei sichergestellt, dass sich alle Bewohner im Haus befinden. Die Medikamenteneinnahme bei S wurde vom Pflegedienst überwacht und an einem schwarzen Brett im Zimmer protokolliert.

Obwohl der vorgenannte Wohnungsmietvertrag v. 23.9.2009 den Mietbeginn 1.12.2009 vorsah, zog S nach Aktenlage erst zum 1.2.2010 in die gemieteten Räumlichkeiten ein. Erstmals für den Monat Februar 2010 wurde die vereinbarte Miete überwiesen.

Mit der Einkommensteuererklärung 2010 begehrte S die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für das betreute Wohnen im Wohnpark G iHv 12.680 €. Dieser Betrag errechnete sich ausweislich einer Anlage zur Einkommensteuererklärung aus den Gesamtaufwendungen für Miete und Serviceleistungen iHv insgesamt 20.684,63 € abzgl. einer Haushaltsersparnis iHv 8.004 €.

Der Steuererklärung beigefügt war ein Attest der Hausärztin Dr. EB (ohne Datum). Hierin heißt es wörtlich:

„Der og Patient befindet sich seit vielen Jahren in unserer hausärztlichen Betreuung.

Diagnose: Hypertonie, Glaukom, Zn Prostata-CA, KHK, rezidiv. Ekzeme, zunehmende Vergesslichkeit, Zn Hirninfakt, Carotisstenose, bds.

Nach dem Tod der Ehefrau im Dezember 2009 entwickelte sich bei Herrn S eine reaktive Depression mit zunehmender Vergesslichkeit. Zur Vermeidung von Eigengefährdung wurde ein Umzug in eine betreute Seniorenwohnanlage erforderlich.

Eine regelmäßige Bereuung und Überwachung der Einhaltung des Medikamentenplanes ist auch weiterhin auf Dauer erforderlich.

Unterschrift“.

Das beklagte FA erkannte diese Aufwendungen iHv 12.680,63 € nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da nach seiner Auffassung der Aufenthalt für das betreute Wohnen nicht krankheitsbedingt, sondern altersbedingt erfolgte.

Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete die Zurückweisung des Einspruchs damit, dass

Anlass und Grund für den Umzug die ärztliche Empfehlung der Hausärztin und nicht eine durch Erkrankung eingetretene Pflegebedürftigkeit gewesen sei. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des S liege nicht vor. Er sei weder in Pflegestufen eingruppiert, noch habe er einen Behindertenausweis bzw. einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, aus dem das Merkzeichen „H“ hervorgehe. Auch für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das Attest der Hausarztpraxis reiche als Nachweis nicht aus, da die Diagnose auf altersbedingte Leiden hinweise. Die Aufwendungen des S für die Unterbringung im betreuten Wohnen hätten auch ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht verloren, da S auch während des Heimaufenthalts keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen habe.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgt.

Der Berichterstatter hat es für sachdienlich erachtet, dass die den verstorbenen S behandelnde Ärztin Frau Dr. EB ihr Attest zur Vorlage beim FA (ohne Datum) ergänzt, und zwar unter Berücksichtigung der folgenden Fragen:

1. War die Unterbringung in der betreuten Wohnanlage krankheitsbedingt (nicht altersbedingt) erforderlich gewesen?

2. Wenn ja, welche konkreten Krankheiten haben die Unterbringung in einer betreuten Wohnanlage erforderlich gemacht?

3. Aus welchen Gründen war ein „betreutes Wohnen“ und nicht die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich? Welche krankheitsbedingten Folgen sollten dadurch gelindert/vermieden werden?

4. War krankheitsbedingt ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich?

5. War die Unterbringung in einer betreuten Wohnanlage – vor dem Umzug – von ärztlicher Seite angeraten oder empfohlen worden? (ggf. in welcher Form?).

Die behandelnde Ärztin Frau Dr. EB, die S seit 1983 als Patient hausärztlich betreut hat, hat daraufhin mit an das Gericht gerichteten Schreiben v. 23.8.2017 zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung genommen:

„ad 1. Die Unterbringung in der betreuten Wohnanlage von Herrn S im Frühjahr 2010 war krankheitsbedingt erforderlich geworden.

ad 2. Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage waren häufige Phasen von Desorientiertheit, Vergesslichkeit und Hilfebedürftigkeit nach dem Tod der Ehefrau im Dezember 2009. Es bestand schon damals eine Polymorbidität mit einer erforderlichen Polypharmazie (Mehrfacherkrankung, die eine Einnahme von mehr als 5 verschiedenen Medikamenten erforderlich machte).

Konkrete Krankheiten, die die Polypharmazie erforderlich machten waren

1. eine KHK (Koronale Herzerkrankung, Arterienverkalkung)

2. Zustand nach Insult 1984 mit erforderlicher Carotis OP rechts (Schlaganfall 1984 mit erfolgter OP an der Halsschlagader zur Vorbeugung weiterer Schlaganfälle)

3. Eine Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins und der Triglyceride, Lipoproteine)

4. Hypertonus (Bluthochdruck)

5. Prostatakarzinom mit Zn OP, und androgener Therapie seit 1996 mit 1/2-jährlichem Kontrollbedarf (Prostatakrebs, dessen Tumor 1996 operativ entfernt und anschließend hormonell therapiert wurde)

6. Kompensierte Herzinsuffizienz bei vorbestehend KHK und Hypertonus (Herzschwäche bei vorliegender Arterienverkaltung und Bluthochdruck)

7. Zusätzlich seit Dezember 2009, nach dem Tod der Ehefrau, die das Leben weitestgehend für ihn strukturiert hatte, kamen Phasen von Vergesslichkeit, Desorientiertheit im Sinne eines beginnenden dementiellen Syndroms hinzu.

ad 3. Wie typisch für dementielle Syndrome bestanden Phasen, in denen S sehr gut allein zu Recht kam, allein spazieren gehen konnte und auch in seine Wohnung zurückfand. Als auch Phasen von Desorientiertheit mit Vergessen von Nahrungsaufnahme und Verlust des Zeitgefühls. Bis auf regelmäßiges Stellen der Medikation und Kontrolle der regelmäßigen Einnahme als auch Kontrolle der regelmäßigen Körperpflege war S meistens nicht auf Pflege angewiesen. Regelmäßige Gabe von Mahlzeiten und vor allem Kontrolle des Einnehmens der Mahlzeiten zu regelmäßigen Zeiten, waren des Öfteren erforderlich. Aufgrund dieser speziellen Situation war ein Umzug in ein Betreutes Wohnen für S einerseits erforderlich, zweitens auch ausreichend. Der Umzug in ein Pflegeheim war nicht erforderlich.

ad 4. Aufgrund der zunehmenden Vergesslichkeit, bei beginnendem dementiellen Syndroms und der phasenweisen Desorientiertheit war ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich.

ad 5. Die Unterbringung in einer betreuten Anlage war von ärztlicher Seite empfohlen worden, um eine regelmäßige Kontrolle der Medikamentengabe und -einnahme, als auch der regelmäßigen Nahrungsaufnahme sowie Kontrolle der Körperhygiene am Tage und auch nachts sicherzustellen.“

Aus den Gründen:

1. Die Klage ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 v. 31.10.2011 und der Einspruchsbescheid v. 30.8.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ FGO § 100 Abs. FGO § 100 Absatz 1 S. 1 FGO).

Begriff der außergewöhnlichen Belastung

a) Nach § ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 2 S. 1 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § ESTG § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738).

Krankheitskosten erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig

aa) In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit. Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde

nach als außergewöhnliche Belastungen iSd § ESTG § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738; v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65). Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738; v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65).

Begriff der Krankheitskosten

Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbes. Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (zB BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738; v. 26.6.1992 – BFH Aktenzeichen IIIR8391 III R 83/91, BStBl. II 1993, BSTBL Jahr 1993 II Seite 212, DStR 1992, DSTR Jahr 1992 Seite 1647). Solche Aufwendungen werden von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 2 S. 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (zB BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738; v. 22.10.1996 – BFH Aktenzeichen IIIR24094 III R 240/94, BStBl. II 1997, BSTBL Jahr 1997 II Seite 346, DStRE 1997, DSTRE Jahr 1997 Seite 199). Erfasst wird nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738). In einem solchen Fall fehlt es an der nach § ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 2 S. 1 EStG erforderlichen Angemessenheit (BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738).

Aufwendungen für Heimunterbringung können nach der BFH-Rechtsprechung ausnahmsweise den Tatbestand des § ESTG § 33 EStG erfüllen

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH rechnen jedoch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (vgl. BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738; v. 18.4.2002 – BFH Aktenzeichen IIIR1500 III R 15/00, BStBl. II 2003, BSTBL Jahr 2003 II Seite 70, DStRE 2002, DSTRE Jahr 2002 Seite 1127). Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § ESTG § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören, wie oben bereits dargelegt, nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738; v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65; v. 18.4.2002 – BFH Aktenzeichen IIIR1500 III R 15/00, BStBl. II 2003, BSTBL Jahr 2003 II Seite 70, DStRE 2002, DSTRE Jahr 2002 Seite 1127).

Im Streitfall war die Heimunterbringung krankheitsbedingt und nicht altersbedingt erforderlich

bb) Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen des S Krankheitskosten dar, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

(1) Nach Überzeugung des Senats ergibt sich insbes. aus der im Klageverfahren eingereichten ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Hausärztin v. 23.8.2017 eindeutig, dass die Unterbringung des S in der Seniorenwohnanlage im Streitjahr krankheitsbedingt und nicht altersbedingt erforderlich war (vgl. ad 1 der ergänzenden Stellungnahme).

Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme waren Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage häufige Phasen von Vergesslichkeit und Desorientiertheit iS eines beginnenden dementiellen Syndroms nach dem Tod der Ehefrau des S im Dezember 2009 verbunden mit einer Hilfebedürftigkeit. Der Begriff „Dementielles Syndrom“ (chronisches hirnorganisches Psychosyndrom) wird oft gleichbedeutend mit Demenz verwendet und steht dabei für einen allgemeinen intellektuellen Abbau. Dieser beginnt meist mit Gedächtnis- und Orientierungsstörungen sowie affektiven (emotionalen) Beeinträchtigungen. Ein dementielles Syndrom tritt am häufigsten in Form der Alzheimer-Krankheit auf. Danach geht der Senat davon aus, dass die behandelnde Ärztin eine beginnende Demenz bei S diagnostiziert hat und deshalb die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen von ärztlicher Seite empfohlen hat, weil nach ihrer Einschätzung ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich war (vgl. ad. 4 der ergänzenden Stellungnahme). Mit der Unterbringung sollte die regelmäßige Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie die Körperpflege sichergestellt werden (vgl. ad 5 der ergänzenden Stellungnahme). Die von der Ärztin aufgelisteten Vorerkrankungen dienten dagegen allein der Erläuterung, warum Medikamente in erhöhter Zahl eingenommen werden mussten.

Keine Unterscheidung zwischen „normaler“ und altersbedingter Erkrankung

Die Sichtweise des Beklagten, der eine Unterscheidung zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen vorzunehmen scheint, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten wie die Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Objektivität der Ärztin und der inhaltlichen Richtigkeit ihrer ärztlichen Stellungnahme zu zweifeln. Die Einholung eines amtsärztlichen Attests ist darüber hinaus nicht erforderlich (BFH v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65; v. 23.5.2002 – BFH Aktenzeichen IIIR2401 III R 24/01, BStBl. II 2002, BSTBL Jahr 2002 II Seite 567, DStRE 2002, DSTRE Jahr 2002 Seite 1065). Der Senat erachtet es angesichts des zwischenzeitlichen Versterbens des S weder für erforderlich noch für geboten, eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung nach Aktenlage (so die Anregung des Beklagten) vornehmen zu lassen.

Adäquater Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Heimunterbringung und der notwendigen Behandlung der Krankheit

(2) Die Aufwendungen der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen stehen auch mit der Krankheit (Demenz/dementielles Syndrom) und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang. Sie liegen nicht außerhalb des Üblichen (vgl. zu den Anforderungen BFH v. 14.11.2013 – BFH Aktenzeichen VIR2012 VI R 20/12, BStBl. II 2014, BSTBL Jahr 2014 II Seite 456, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 738).

Nach der ärztlichen Beurteilung ist bei dem diagnostizierten Krankheitsbild ein selbstbestimmtes Wohnen in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich. Die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen ermöglicht dagegen die Sicherstellung der ständigen Überwachung hinsichtlich Anwesenheit, Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie Körperpflege. Zudem bietet zB die Möglichkeit der Inanspruchnahme des angebotenen Begleitservices beim Verlassen der Wohnanlage Schutz vor der Gefahr, dass S bei plötzlich auftretender Desorientiertheit nicht selbst zur Anlage zurückfindet.

Die Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen, verbunden mit den angebotenen und auch tatsächlich in Anspruch genommenen – über das Angebot des abgeschlossenen Basisservicevertrags hinausgehenden – Service- und Pflegeleistungen, lindert damit die krankheitsbedingt auftretenden Symptome und bietet ausreichend Schutz vor der befürchteten Eigengefährdung. Die streitbefangenen Aufwendungen stehen damit auch in unmittelbarem und adäquatem Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild und dessen Linderung. In vergleichbarer Weise hat der BFH im Übrigen den erforderlichen adäquaten Zusammenhang zwischen der Unterbringung in einem Seniorenheim im Bereich des Betreuten Wohnens und einer psychischen Erkrankung bejaht (BFH v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65).

Dass die geltend gemachten Kosten außerhalb des Üblichen liegen, hat der Beklagte nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung

(3) Der Beurteilung als krankheitsbedingter Unterbringung steht im Übrigen nicht entgegen, dass S keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind. Zwar ist der Abzug von Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung vornehmlich bei krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit von Bedeutung (BFH v. 18.12.2008 – BFH Aktenzeichen IIIR1207 III R 12/07, BFH/NV 2009, BFH/NV Jahr 2009 Seite 1102, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 25014957). Das bedeutet jedoch nicht, wie der Beklagte offensichtlich meint, dass die Pflegebedürftigkeit notwendige Voraussetzung für den Abzug ist. Vielmehr kann, wie der Streitfall zeigt, der Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist (so auch BFH v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65).

Unterbringung war von Anfang an krankheitsbedingt

(4) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, dass Wohnungsmiet- und Servicevertrag bereits am 23.11.2009 abgeschlossen wurden.

Selbst wenn man die ärztlichen Stellungnahmen so versteht, dass sich die ersten Anzeichen für das diagnostizierte dementielle Syndrom erstmals nach dem Tod der Ehefrau des S im Dezember 2009 zeigten, wäre die Unterbringung von Beginn an weiterhin krankheitsbedingt erforderlich gewesen, denn der tatsächliche Umzug erfolgte erst im Februar 2010.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 12. Senats des FG Niedersachsen v. 15.12.2015 (FGNIEDERSACHSEN Aktenzeichen 12K20614 12 K 206/14, EFG 2016, EFG Jahr 2016 Seite 647, BeckRS 2016, BECKRS Jahr 94322; rechtskräftig nach Rücknahme der zunächst eingelegten, unter dem Az. BFH Aktenzeichen VI R 3/16 anhängigen Revision) zugrunde lag. Im dortigen Streitfall stellte das FG fest, dass eine Unterbringung in einem Altenheim zunächst altersbedingt erfolgte und der Betroffene erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wurde. Vorliegend war die Unterbringung von Beginn an ausschließlich krankheitsbedingt erforderlich gewesen. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 12. Senats des FG Niedersachsen. Der Senat hatte aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts keine Veranlassung darüber zu entscheiden, ob er den Rechtsgrundsätzen aus dem Urteil v. 15.12.2015 folgt.

Davon abgesehen weist der Senat darauf hin, dass der VI. Senat des BFH in seinem Urteil v. 15.4.2010 (BFH Aktenzeichen VIR5109 VI R 51/09, BStBl. II 2010, BSTBL Jahr 2010 II Seite 794, DStRE 2010, DSTRE Jahr 2010 Seite 865) ausdrücklich offengelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist.

Geltend gemachte Miet- und Servicekosten stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar

cc) Damit stellen die geltend gemachten Miet- und Servicekosten (20.361,71 €) dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar.

Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grund nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung (§ ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 3 EStG) sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen (BFH v. 15.4.2010 – BFH Aktenzeichen VIR5109 VI R 51/09, BStBl. II 2010, BSTBL Jahr 2010 II Seite 794, DStRE 2010, DSTRE Jahr 2010 Seite 865).

Im Streitfall hat die Klägerin die Haushaltsersparnis entsprechend dem in § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag zu Recht auf 8.004,00 € geschätzt und von den Miet- und Servicekosten abgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (BFH v. 13.10.2010 – BFH Aktenzeichen VIR3809 VI R 38/09, BStBl. II 2011, BSTBL Jahr 2011 II Seite 1010, DStR 2011, DSTR Jahr 2011 Seite 65). Auch der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung (§ ESTG § 33 Abs. ESTG § 33 Absatz 3 EStG) ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Nach alledem konnte die Klage in vollem Umfang Erfolg haben.

2. (…) Der Senat hatte keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ FGO § 115 Abs. FGO § 115 Absatz 2 FGO) nicht vorliegen. Der Senat hat sich mit seiner Entscheidung insbes. an den Vorgaben der bisher zu der Problematik ergangenen BFH-Rechtsprechung ausgerichtet und ist von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen.