Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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18.08.2019

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

EStG § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2

Die Steuerermäßigung nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

BFH, Urt. v. 3.4.2019 – VI R 19/17

Sachverhalt

Die Kläger (Kl.) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Im Streitjahr 2013 wohnte die Mutter des Kl. in einer Seniorenresidenz. Sämtliche Kosten für die Unterkunft, Pflege und Verpflegung in der Seniorenresidenz wurden vom Kl. getragen, da die Mutter des Kl. im Streitjahr in „Pflegstufe null“ eingestuft worden war.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kl. die Aufwendungen für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice in der Seniorenresidenz iHv insgesamt 1.967,20 € als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 EStG steuermindernd geltend. Das FA gewährte die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Kl. als unbegründet zurück. Zutreffend habe das FG entschieden, dass die Voraussetzungen des § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG nicht erfüllt seien.

Nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Begünstigte Aufwendungen sind nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 EStG auch die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden könne, könne die Steuerermäßigung nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden seien. Steuerpflichtiger iSd § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG sei mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger selbst. Komme ein Steuerpflichtiger für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Personen auf, könne er für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG nicht beanspruchen. Nach diesen Grundsätzen komme im Streitfall ein Abzug der klägerseits geltend gemachten Kosten nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen gehandelt habe, die dem Kl. wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen seien. Der Kläger könne die Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen geltend machen, die – wie im Streitfall – die Unterbringung oder Pflege seiner Mutter betreffen.

Der Senat habe im Streitfall nicht zu entscheiden gehabt, ob die Mutter des Kl. dessen Aufwendungen für ihre Heimunterbringung als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs hätte abziehen können.

Praxishinweis

Mit der Besprechungsentscheidung stellt der BFH klar, dass ein steuerermäßigender Aufwendungsabzug gemäß § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG nur in Betracht kommt, wenn es sich um Kosten handelt, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner „eigenen Unterbringung in einem Pflegeheim“ oder zu seiner „eigenen Pflege“ erwachsen. Eine Begünstigung nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 2 EStG scheidet somit aus, wenn die Aufwendungen die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen. Zu der Frage, ob in einem Alten-/ oder Pflegeheim ein eigener Haushalt begründet werden kann, hat der BFH in der Besprechungsentscheidung keine Stellung bezogen. Die Finanzverwaltung fordert ebenfalls für die Gewährung der Steuerermäßigung im Übrigen nicht das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege (vgl. BMF v. 9.11.2016 – IV C 8 – S 2296 – b/07/10003:008, BeckVerw 334350, Rn. BECKVERW Randnummer 14). Außerdem kann die Steuerermäßigung nach § ESTG § 35a Abs. ESTG § 35A Absatz 2 S. 2 Hs. 1 EStG auch von anderen Personen als den pflegebedürftigen Personen in Anspruch genommen werden, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt der zu pflegenden Person oder in ihrem eigenen Haushalt durchgeführt werden (vgl. BMF v. 9.11.2016 – IV C 8 – S 2296 – b/07/10003 :008, BeckVerw 334350, Rn. BECKVERW Randnummer 13 u. 43).