Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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03.11.2018

Im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes

EStG § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2

BGB § BGB § 1610 Abs. BGB § 1610 Absatz 2, § BGB § 1612

1.Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG absetzen.

2.Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.

3.Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.

4.Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

BFH, Urt. v. 13.3.2018 – X R 25/15
Vorinstanz: FG Köln v. 13.5.2015 – FGKOELN Aktenzeichen 15K196512 15 K 1965/12, EFG 2015, EFG Jahr 2015 Seite 1916, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 95832

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des FG Köln v. 13.5.2015 – FGKOELN Aktenzeichen 15K196512 15 K 1965/12, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 95832 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Sachverhalt:

1I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eltern des Kindes P, geboren am 15.3.1991. Sie wurden im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

2P befand sich v. 1.1.2010 bis zum 5.5.2010 in der Berufsausbildung zum Straßenbauer, wohnte aber noch bei den Klägern. Im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses behielt der Arbeitgeber des P im Streitjahr Krankenversicherungsbeiträge iHv 258,60 € und Pflegeversicherungsbeiträge iHv 31,91 € von der Ausbildungsvergütung ein.

3P machte ua diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben geltend. Die erklärungsgemäß durchgeführte Einkommensteuerveranlagung führte zu einer Einkommensteuerfestsetzung von 0 €, was jedoch auch ohne Berücksichtigung dieser Sonderausgaben der Fall gewesen wäre.

4Daraufhin verlangten die Kläger die Berücksichtigung derselben Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer Einkommensteuerfestsetzung als eigene Beiträge.

5Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG wies die Klage mit in EFG 2015, EFG Jahr 2015 Seite 1916, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 95832 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab. Die Kläger hätten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des P nicht gemäß § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen. Von dieser Vorschrift seien lediglich die Fälle erfasst, bei denen nicht erwerbstätige Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer seien. Behalte aber der Arbeitgeber die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes ein, trage das Kind seine Beiträge selbst. Im vorliegenden Fall fehle es im Übrigen an der notwendigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung der Kläger, P die vom Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge zu erstatten. Sie hätten ihre Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt erbracht, da P bei ihnen (kostenfrei) gewohnt habe. Dies reiche als Erstattungsleistung nicht aus.

6Die Kläger machen im Rahmen ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend.

7Die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom Arbeitgeber einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iSd § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 1 EStG seien ebenfalls Beiträge des Kindes, die nach S. 2 dieser Vorschrift von den kindergeldberechtigten Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen werden könnten. Sei ein Kind nämlich nicht im Rahmen der (kostenfreien) Familienversicherung bei seinen Eltern mitversichert, habe es einen Anspruch auf Beitragsfinanzierung, soweit es unterhaltsberechtigt sei. Das eigene Einkommen des Kindes in Form der Ausbildungsvergütung mindere lediglich den von den Eltern zu zahlenden Unterhaltsbetrag, lasse aber deren Unterhaltsverpflichtung nicht entfallen. Wie die Eltern die Unterhaltsverpflichtung erfüllten, ob durch Bar- oder Naturalunterhalt, sei egal. Zu einer Doppelbegünstigung könne es nicht kommen, da nach (richtiger) Ansicht der Finanzverwaltung bei Beitragstragung durch die Eltern die Steuerfestsetzung des Kindes nach § AO § 174 Abs. AO § 174 Absatz 2 AO zu ändern sei.

8Die Kläger beantragen sinngemäß, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 2010 dahingehend zu ändern, dass weitere Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv insgesamt 291 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

9Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10Zwar sei die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des P bei den Klägern auch möglich, wenn diese Beiträge von der Ausbildungsvergütung des Kindes bereits einbehalten worden seien. Es komme lediglich darauf an, dass die Kläger diese Beiträge wirtschaftlich getragen hätten. Entscheidend sei im Streitfall allerdings, dass P seine Beiträge bereits in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt habe. Dass dies bei ihm zu keiner steuerlichen Auswirkung geführt habe, sei ohne Belang. Schließlich könnten die nämlichen Beiträge nur einmal steuerlich berücksichtigt werden.

11Im Ergebnis sei das FG-Urteil deshalb richtig. Entscheidend bleibe allein das wirtschaftliche Tragen der Beiträge des Kindes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Aufgrund der Angaben des P in seiner Einkommensteuererklärung sei das FA hier zu Recht davon ausgegangen, dass allein P seine Beiträge getragen habe und deshalb nur er abzugsberechtigt sei.

Gründe:

12II. Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des FG ist im Ergebnis richtig und die Revision folglich zurückzuweisen (§ FGO § 126 Abs. FGO § 126 Absatz 4 FGO). Zwar können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines gesetzlich versicherungspflichtigen Kindes Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern sein (unter 1.). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten hat (unter 2.). Diese Beiträge werden jedoch nur dann von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen, wenn sie zusätzlich zum Regelunterhalt tatsächlich gezahlt werden, ggf. im Wege der Erstattung an das Kind (unter 3.). Da im Streitfall die Kläger P die Beiträge nicht erstattet haben, haben sie die Versicherungsbeiträge ihres Kindes nicht getragen und können sie deshalb auch nicht als Sonderausgaben im Streitjahr geltend machen (unter 4.).

Abziehbarkeit der Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben der Unterhaltsverpflichteten

131. Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basiskrankenversicherung (§ ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchst. a EStG) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchst. b EStG) werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge iS dieser Buchstaben eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ ESTG § 32 Abs. ESTG § 32 Absatz 6 EStG) oder auf Kindergeld besteht (§ ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG).

14a) § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG betrifft den Fall, dass das Kind selbst kranken- und pflegeversichert ist. Dies kann auf einer eigenen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung oder auf einem entsprechenden eigenen Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer beruhen (vgl. zB Kulosa in HHR, § 10 EStG Rn. 97). Nicht erfasst von dieser Vorschrift sind dagegen die Fälle, bei denen der Steuerpflichtige für sein unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung an eine (seine) private Krankenversicherung Beiträge zahlt (BT-Drs. 16/13429, 39 (43)).

15 b) Eine (weitere) Voraussetzung für den Abzug nicht unmittelbar selbst geschuldeter Sonderausgaben ist eine entsprechende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Ohne diese Unterhaltsverpflichtung scheidet eine Berücksichtigung dieser Beiträge des Kindes schon vom Wortlaut des § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG her aus. Auch entspricht es gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Sonderausgabenabzug nur im Fall einer solchen Unterhaltsverpflichtung zu gewähren.

16 Der Unterhaltsanspruch gemäß § BGB § 1610 Abs. BGB § 1610 Absatz 2 BGB iVm § BGB § 1601 BGB umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich Aufwendungen für eine angemessene Kranken- wie eine Pflegeversicherung (Hammermann in Erman, § 1610 BGB Rn. 7). Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich um einen gegenwärtigen Bedarf, da die Versicherungen ein jederzeit bestehendes Risiko absichern (vgl. zB Staudinger/Klinkhammer, § 1610 BGB Rn. 173). Allerdings müssen die Versicherungsbeiträge tatsächlich auch angefallen sein. So führt etwa eine Familienmitversicherung nach § SGB_V § 10 SGB V nicht zu einem höheren Unterhaltsbedarf (Staudinger/Klinkhammer, § 1610 BGB Rn. 170 mwN).

Basiskranken- und Pflegeversicherung Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes während der Ausbildung

172. Fallen beim Kind in der Ausbildung eigene Versicherungsbeiträge an, haben die Eltern diese zu tragen (unter a), es sei denn, dieser Bedarf des Kindes wird von der Ausbildungsvergütung abgedeckt (unter b).

Deshalb ohne Bedeutung, woraus Kind Beiträge bestreitet

18a) Da diese Versicherungsbeiträge Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes sind, ist es ohne Bedeutung, ob das Kind seine eigenen Beiträge aus der Netto-Ausbildungsvergütung an seine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung bezahlt oder – wie hier – im Fall einer gesetzlichen Versicherungspflicht des Kindes eine um diese Beiträge reduzierte Netto-Ausbildungsvergütung ausgezahlt erhält. In beiden Fällen reduzieren diese Beiträge das Einkommen des Kindes und erhöhen seinen Lebensbedarf. Sie sind deshalb grundsätzlich vom Unterhaltsschuldner neben dem Unterhalt nach den Regelbedarfssätzen zu tragen.

19Dass die Einbehaltung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- wie Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber des Kindes keinen Sonderfall im Vergleich zur Zahlung dieser Beiträge an eine private Versicherung durch das Kind darstellt, ist (mittlerweile) auch aus Sicht des Gesetzgebers selbstverständlich, wie es die wiederholten Gesetzesinitiativen des Bundesrates zur Eingrenzung des § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG in der Vergangenheit zeigen.

Unterhaltsbedürftigkeit Voraussetzung des Ausbildungsunterhalts

20b) Allerdings setzt Ausbildungsunterhalt voraus, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist (Viefhues in juris-PK, 8. Aufl. 2017, § 1610 BGB Rn. 317). Im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit ist die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen – nach Abzug berufsbedingter Mehraufwendungen – in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (Urteil des BGH v. 26.10.2005 – BGH Aktenzeichen XIIZR3403 XII ZR 34/03, NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 57 Rn. NJW Jahr 2006 Seite 57 Randnummer 17 mwN).

21Ob die Ausbildungsvergütung des P im vorliegenden Fall dazu führt, dass die Unterhaltsverpflichtung der Kläger ihm gegenüber entfallen ist und schon aus diesem Grunde eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beiträge des P durch die Kläger ausscheidet, kann mangels entsprechender Feststellungen des FG vom Senat nicht überprüft werden. Allerdings kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen. Entscheidend ist nämlich, dass die Kläger die Versicherungsbeiträge des P nicht getragen haben (dazu unter II.3.).

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes dann nicht als Sonderausgaben bei Eltern abziehbar, wenn diese nur Naturalunterhalt leisten

223. Die Beiträge des Kindes iSd § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG werden nur dann von den Eltern getragen, wenn sie von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet worden sind. Es reicht nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet wurde.

23a) Gemäß § BGB § 1612 Abs. BGB § 1612 Absatz 1 S. 1 BGB ist der Unterhalt durch die Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Verpflichtete nach § BGB § 1612 Abs. BGB § 1612 Absatz 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird. § BGB § 1612 Abs. BGB § 1612 Absatz 2 S. 1 BGB sieht bei unverheirateten Kindern ein Bestimmungsrecht der Eltern vor, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.

24Zwar bestimmen im Fall der unverheirateten Kinder grundsätzlich die Eltern, wie sie den Unterhalt gewähren. Dabei ist die Formulierung in § BGB § 1612 Abs. BGB § 1612 Absatz 1 S. 2 BGB hinsichtlich der „anderen Art“ des Unterhalts auch sehr weit gefasst. Sie führt jedoch nicht dazu, dass bereits die Gewährung von Naturalunterhalt auch die Beiträge zu eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen des Kindes umfasst. Schließlich bezieht sich der Regelunterhalt, auch in Form von Naturalunterhalt, wie gezeigt, nicht auf die eigenen Versicherungsbeiträge des Kindes.

25b) Für dieses Verständnis der Unterhaltsverpflichtung nach § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG spricht auch die Fassung des Gesetzes.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur dann bei Eltern als Sonderausgaben abziehbar, sofern durch Barunterhalt erbracht

26Die von den Steuerpflichtigen „getragenen eigenen Beiträge“ des Kindes müssen in Form von Barunterhalt erbracht werden.

27Ansonsten fehlte es an der vom Wortsinn her notwendigen Unterstützung des Kindes. Sie bliebe rein fiktiv.

28Nur die Kostenübernahme durch eine Zahlung der Eltern entspricht darüber hinaus der systematischen Stellung des § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG, der eine Ausnahmevorschrift im Bereich des Sonderausgabenabzugs darstellt.

29aa) Sonderausgaben sind nach § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 EStG „Aufwendungen“, also Vermögensminderungen, die einen tatsächlichen Abfluss, also eine Zahlung, voraussetzen. Es gilt bei Sonderausgaben das (strenge) Abflussprinzip (vgl. Senatsurteil v. 21.7.2016 – BFH Aktenzeichen XR4313 X R 43/13, BFHE 255, BFHE Band 255 Seite 27, BStBl. II 2017, BSTBL Jahr 2017 II Seite 256, DStR 2016, DSTR Jahr 2016 Seite 2695 Rn. DSTR Jahr 2016 Seite 2695 Randnummer 15 mwN).

30bb) Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ und aus dem Zweck des § ESTG § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § ESTG § 12 Nr. ESTG § 12 Nummer 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH weiter, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, BFHE Band 255 Seite 27, BStBl. II 2017, BSTBL Jahr 2017 II Seite 256, DStR 2016, DSTR Jahr 2016 Seite 2695 Rn. DSTR Jahr 2016 Seite 2695 Randnummer 15 mwN).

31cc) Zusätzlich setzt die Abzugsberechtigung im Fall von Sonderausgaben die Rechtsposition eines rechtlichen Schuldners voraus (vgl. nur HHR/Kulosa, § 10 EStG Rn. 33). Folglich ist Drittaufwand beim Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben grundsätzlich nicht abziehbar (Senatsurteil v. 19.4.1989 – BFH Aktenzeichen XR284 X R 2/84, BFHE 157, BFHE Band 157 Seite 101, BStBl. II 1989, BSTBL Jahr 1989 II Seite 683, BeckRS 1989, BECKRS Jahr 22008977).

32Wenn nach § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG Sonderausgaben abziehbar sind, die der Steuerpflichtige rechtlich nicht schuldet und damit ausnahmsweise Drittaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden kann, muss sichergestellt sein, dass der Steuerpflichtige, hierdurch wirklich belastet ist.

33Dieses auf eine tatsächliche Zahlung beschränkte Verständnis des Begriffs des Tragens eines Beitrags in § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG führt dazu, dass dem Abflussprinzip Genüge getan wird und darüber hinaus die richtige zeitliche Zuordnung der Sonderausgaben bei den Eltern sichert.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

34c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gefundene Darlegung von § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG bestehen nicht. Dem Beschluss des BVerfG v. 13.2.2008 – BVERFG Aktenzeichen 2BVL106 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, BVERFGE Jahr 120 Seite 125, DStR 2008, DSTR Jahr 2008 Seite 604) wird Genüge getan. Aufgrund dieses Beschlusses hat der Gesetzgeber die Verpflichtung, Beiträge zu Versicherungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten, steuerlich freizustellen. Aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. GG Artikel 20 Abs. GG Artikel 20 Absatz 1 und Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 des GG leitet sich dieses Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) ab. Hierzu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG in BVerfGE 120, BVERFGE Jahr 120 Seite 125, DStR 2008, DSTR Jahr 2008 Seite 604, unter D.II.3.).

35Übernimmt der Steuerpflichtige tatsächlich, nämlich durch Gewährung von Barunterhalt, Beiträge von unterhaltsberechtigten Kindern, ist sein subjektives Existenzminimum betroffen. Die übernommenen Beiträge sind folglich steuerlich freizustellen. Ein darüber hinaus bestehender Anspruch des Steuerpflichtigen existiert nicht.

36d) Dieses Abstellen auf die tatsächliche Zahlung der Versicherungsbeiträge des Kindes durch die Eltern schließt im Übrigen eine Doppelberücksichtigung der gleichen Beiträge bei den Eltern und dem Kind aus.

374. Da die Kläger die Beiträge des P nicht geleistet haben, scheidet die Anwendung des § ESTG § 10 Abs. ESTG § 10 Absatz 1 Nr. ESTG § 10 Absatz 1 Nummer 3 S. 2 EStG aus. Folglich ist die Entscheidung des FG im Ergebnis richtig und die Revision nach § FGO § 126 Abs. FGO § 126 Absatz 4 FGO zurückzuweisen.

385. Die Kostenentscheidung folgt aus § FGO § 135 Abs. FGO § 135 Absatz 2 FGO.