GrEStG: Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer
Nach einem Urteil des II. Senats des BFH ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung sei Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher gehöre auch das Entgelt, das der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet, zu denjenigen Leistungen, die er gewährt, um das Teileigentum am Grundstück zu erwerben.
(BFH, Urt. v. 16.9.2020 – BFH Aktenzeichen IIR4917 II R 49/17, BeckRS 2020, BECKRS Jahr 38681 und in diesem Heft DStR 2021, DSTR Jahr 2021 Seite 161