Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
Mit einem aktuellen BMF-Schreiben vom 29.10.2021 werden Vereinfachungsregeln zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke bekannt gegeben. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen. Die Vereinfachungsregel unterstellt auf schriftlichen Antrag ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen, dass es sich beim Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp und/oder ein oder mehrerer BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW um eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.
(BMF, Schr. v. 29.10.2021 – IV C6 – S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/1117804, DStR 2021, DSTR Jahr 2021 Seite 2590)