Einkommensteuer | Vorläufige Berücksichtigung der Sanierungsaufwendungen (BFH)
Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß §7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß §155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß §10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß §162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt (BFH, Urteil v. 14.5.2014 – X R 7/12; veröffentlicht am 17.9.2014).
Hintergrund: Nach §7i Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei einem Baudenkmal abweichend von §7 Abs. 4 und 5 EStG im Kalenderjahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweist (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH um einen Grundlagenbescheid.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob Sanierungsaufwendungen für Wohneigentum nach §§7i, 10f EStG bereits vor Ergehen einer Bescheinigung der Denkmalbehörde, mit der der Sonderausgabenabzug nachgewiesen wird, im Wege der Schätzung berücksichtigt werden können.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
• Im Streitfall konnten die Kläger lediglich eine Eingangsbestätigung der Denkmalbehörde vorlegen, in der bestätigt wurde, dass ein Antrag der Kläger auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§7i, 10f und 11b EStG eingegangen sei, die Antragssumme für die zu bescheinigenden Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude sich auf 392.452 €belaufe und eine Bestätigung der unteren Denkmalbehörde vorliege, nach der das erforderliche Abstimmungsverfahren eingehalten worden sei.
• Dies ist keine Bescheinigung i.S. von §7i Abs. 2 Satz 1 EStG, da es an einer Entscheidung mit verbindlichem Charakter zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen fehlt.
• Insofern hatte das FA eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob auch ohne die
notwendige Bescheinigung nach §7i Abs. 2 EStG der Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß §155 Abs. 2 AO zu erlassen sowie ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß §162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen war.
• Dieses Ermessen hat das FA nach Ansicht des erkennenden Senats ordnungsgemäß ausgeübt.
• Zwar hat es zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Auffassung sei, eine Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach §10f EStG komme im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ohne Vorlage der gesetzlich geforderten Bescheinigung – entgegen der Senatsrechtsprechung – nicht in Betracht.
• In einem weiteren Begründungsstrang hat das FA aber – insoweit der Senatsrechtsprechung folgend – Ermessensüberlegungen angestellt und begründet, warum es im Streitfall insbesondere unter Hinweis auf die von den Klägern vorgelegten Unterlagen, die keine Informationen darüber enthielten, auf welche einzelnen Baumaßnahmen sich die in dem Antrag genannten Sanierungskosten konkret bezogen, nicht habe ausschließen können, dass es sich um Aufwendungen gehandelt habe, die nicht begünstigt seien.
• Unter Berücksichtigung der fehlenden eigenen Sachkunde, der Tatsache, dass der erforderliche Grundlagenbescheid auch im Rechtsbehelfsverfahren noch nicht vorgelegt werden konnte, sowie der Gefahr von ungerechtfertigten Steuervergütungen hat das FA entschieden, die Steuerermäßigung nach §10f EStG im Streitfall erst bei Vorlage der Bescheinigung des Denkmalamtes zu gewähren – diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend.
Hinweis: Der BFH widerspricht mit seiner Entscheidung der Auffassung des dem Verfahren beigetretenen BMF, das den Finanzbehörden eine Schätzungsbefugnis vor Erlass des Grundlagenbescheids wegen mangelnder Sachkenntnis abspricht.
Quelle: NWB Datenbank