Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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22.07.2019

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste iSd § FKAUSTG § 1 Abs. FKAUSTG § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019

BMF, Schr. v. 26.6.2019 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :052

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates iSd § FKAUSTG § 1 Abs. FKAUSTG § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ FKAUSTG § 27 Abs. FKAUSTG § 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln (§ FKAUSTG § 27 Abs. FKAUSTG § 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten iSd § FKAUSTG § 1 Abs. FKAUSTG § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

·         1.Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 v. 11.3.2011, 1; Amtshilferichtlinie) idF der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 v. 16.12.2014, 1),

·         2.Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II 2015, BGBL Jahr 2015 II Seite 1630, BGBL Jahr 2015 II 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015, BGBL Jahr 2015 II Seite 966, BGBL Jahr 2015 II 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. e der Mehrseitigen Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,

·         3.Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten iSd unter Nr. 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 v. 16.12.2014, 1) geschlossen haben, sowie

·         4.Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten iSd § FKAUSTG § 1 Abs. FKAUSTG § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand v. 26.6.2019 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2019 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).

Für den Datenaustausch zum 30.9.2020 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019

Nr.

Staaten nach § FKAUSTG § 1 Abs. FKAUSTG § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch zum 30.9.2019

1.

Andorra

2.

Anguilla1)

3.

Antigua und Barbuda

4.

Argentinien

5.

Aruba1)

6.

Aserbaidschan

7.

Australien

8.

Bahamas1)

9.

Bahrain1)

10.

Barbados

11.

Belgien

12.

Belize1)

13.

Bermuda1)

14.

Brasilien

15.

Britische Jungferninseln1)

16.

Bulgarien

17.

Chile

18.

China

19.

Cookinseln

20.

Costa Rica1)

21.

Curaçao1)

22.

Dänemark

23.

Estland

24.

Färöer

25.

Finnland

26.

Frankreich2)

27.

Gibraltar

28.

Grenada1)

29.

Griechenland

30.

Grönland

31.

Guernsey

32.

Hongkong

33.

Indien

34.

Indonesien

35.

Irland

36.

Island

37.

Isle of Man

38.

Israel

39.

Italien

40.

Japan

41.

Jersey

42.

Kaimaninseln1)

43.

Kanada

44.

Katar1)

45.

Kolumbien

46.

Korea, Republik

47.

Kroatien

48.

Kuwait1)

49.

Lettland

50.

Libanon1)

51.

Liechtenstein

52.

Litauen

53.

Luxemburg

54.

Macau1)

55.

Malaysia

56.

Malta

57.

Marshallinseln1)

58.

Mauritius

59.

Mexiko

60.

Monaco

61.

Montserrat1)

62.

Nauru1)

63.

Neuseeland

64.

Niederlande3)

65.

Norwegen

66.

Österreich

67.

Pakistan

68.

Panama

69.

Polen

70.

Portugal

71.

Rumänien

72.

Russische Föderation

73.

Samoa1)

74.

San Marino

75.

Saudi-Arabien

76.

Schweden

77.

Schweiz

78.

Seychellen

79.

Singapur

80.

Slowakei

81.

Slowenien

82.

Spanien

83.

St. Kitts und Nevis1)

84.

St. Lucia1)

85.

St. Vincent und die Grenadinen1)

86.

Südafrika

87.

Tschechien

88.

Turks- und Caicosinseln1)

89.

Ungarn

90.

Uruguay

91.

Vanuatu1)

92.

Vereinigte Arabische Emirate1)

93.

Vereinigtes Königreich

94.

Zypern

¹) Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § FKAUSTG § 5 Abs. FKAUSTG § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.

²) Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.

³) Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba