Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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04.10.2015

Automatischer Informationsaustausch mit der Schweiz

Es ist ruhiger geworden in der Presselandschaft um Schwarzgeldkonten, nicht deklarierte Zinsen und die Informationsbeschaffung der Finanzverwaltung durch den Ankauf fragwürdiger Steuer-CDs. Das Thema scheint aus der öffentlichen Wahrnehmung wieder weitestgehend verschwunden zu sein. So verwundert es deshalb auch nicht sehr, dass ein Thema, welches vor einigen Jahren noch unvorstellbar war, zwi-schenzeitlich selbst in seriösen überregionalen Tageszeitungen nur noch geringen Nachrichtenwert zu haben scheint. Die Rede ist davon, dass in der vorletzten Woche vom Schweizer Nationalrat das Bankge-heimnis für ausländische Bankkonten tatsächlich vollumfänglich zu Grabe getragen wurde. Diese Ent-wicklung ist nicht zuletzt deshalb so erstaunlich, weil noch vor rund sieben Jahren der damalige schwei-zerische Finanzminister mehrfach deutlich machte, dass das Bankgeheimnis sakrosankt sei.

Entgegen aller Ankündigungen hat nunmehr aber der Schweizer Nationalrat beschlossen, dass die Schweiz vom Jahre 2018 an genauso wie rund 100 andere Staaten am automatischen Informationsaus-tausch (AIA) hinsichtlich der für die Besteuerung relevanten Kontodaten teilnehmen wird. Spätestens ab dann bedarf es also des Ankaufs von Steuer-CDs aus fragwürdigen Quellen selbst für die deutsche Fi-nanzverwaltung nicht mehr, um die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Steuerpflichti-gen von in der Schweiz befindlichen Bankguthaben und Depotwerten zu erfahren. Spätestens ab dann wird also die von durchaus einigen Steuerpflichtigen noch immer betriebene Heimlichtuerei bzgl. Bank-guthaben und Depots im Ausland ggü. dem deutschen Fiskus jedenfalls für die Schweiz und die meisten anderen seriösen Finanzplätze der Welt nicht mehr möglich sein. Für Steuerpflichtige, die sich bisher nicht zu einer Weißgeldstrategie haben entschließen können, stellt sich also in absehbarer Zeit die Frage, wie sie in Zukunft mit dem Vermögen und den daraus erwachsenen Erträgen umgehen sollen.

Klar ist, dass einfach nichts zu unternehmen ganz offensichtlich spätestens nach dem Jahr 2018 zu Nachfragen seitens der Finanzbehörden führen wird. Dann jedoch ist es sicherlich zu spät, um für die Vergangenheit eine Bestrafung wegen Verwirklichung des Straftatbestands der Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Kapitalerträgen ggü. dem Finanzamt zu vermeiden. Auch die Übertragung des Vermögens an einen anderen Finanzplatz ist nicht ohne Risiko. Ganz im Gegenteil muss damit gerechnet werden, dass im Wege sogenannter Gruppenanfragen die im Fachjargon als Abschleicher bekannten Steuerpflichtigen einem nicht unerheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt sind. Auch die jetzige Über-tragung des Vermögens auf eine Zwischengesellschaft, eine Stiftung, eine Anstalt oder einen sogenann-ten Versicherungsmantel oder ähnliche Konstrukt dürfte kaum geeignet sein, dass Entdeckungsrisiko und das Risiko der Bestrafung zu vermindern, weil natürlich auch diese Vermögensumschichtungen im Rah-men von Gruppenanfragen abgehandelt werden können und insbesondere nach deutschem Steuerrecht keinen Schutz vor der Besteuerung der laufenden Erträge bieten, vergleiche z. B. die §§ 7 – 15 AStG. Auch die als angeblich simpel und sicher angesehene Methode, die Bankverbindung aufzulösen und das Geld nach zu Deutschland zu transferieren, ist mit erheblichen Risiko verbunden, da natürlich Zahlungs-eingänge aus z. B. der Schweiz bei einer deutschen Bank zu Meldepflichten der Bank oder zu Melde-Seite 2 von 2 Versand am 02.10.2015

pflichten des Zahlungsempfängers nach AWG/AWV führen. Noch weniger empfehlenswert ist die Liqui-dation aller Vermögenswerte und die Auszahlung des Geldes in bar (falls dies überhaupt noch bankseitig möglich ist), da solche Bargeldbeträge (größer als Euro 10.000,00) bei Einfuhr aus dem Drittland nach Deutschland ggü. dem Zoll initiativ erklärungspflichtig sind. In einem solchen Fall würde der Zoll sehr unmittelbar eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt übersenden, sodass eine wirksame Selbstanzeige wegen Tatentdeckung kaum noch möglich sein dürfte. Bargeldbeträge oder wie Bargeld zu behandelnde Wertgegenstände bei Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland nicht initiativ zu deklarie-ren, birgt zudem ein erhebliches Entdeckungsrisiko und ist an sich schon eine Ordnungswidrigkeit, ent-sprechend also auch keineswegs zu empfehlen. Aber auch die Übergabe eines Verrechnungsschecks über die liquidierte Werte und die Mitnahme des Schecks nach Deutschland ist nicht erfolgsverspre-chend, da dieser Scheck natürlich bei Einlösung bei einer deutschen Bank zwangsläufig Meldepflichten hervorruft, die wiederum aufgrund einer (inhaltlich durchaus fragwürdigen) Dienstanweisung der BaFin zur Weitergabe der Informationen an die zuständige Finanzbehörde führen werden.

Deutlich wird also, dass die Möglichkeiten sein Vermögen und die daraus erwachsenen Erträge durch eine Geschäftsbeziehung zu einer Schweizer Bank (oder anderen ausländischen Banken) nicht mehr dauerhaft dem deutschen Fiskus vorenthalten werden können. Für alle diejenigen, die dieser schon seit einiger Zeit vorhersehbaren Erkenntnis noch immer nicht Rechnung getragen haben, bleibt also zur Ver-meidung einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur noch der Weg der nach wie vor möglichen, aber mit erheblichen Aufwand und nicht unerheblichen Kosten verbundenen Selbstanzeige für alle noch relevanten Zeiträume. Dies gilt auch und gerade für betagtere Steuerpflichtige, die sich bisher vor einer Offenlegung der Vermögenswerte und Erträge gescheut haben, um über einen Notgroschen zu verfügen oder den Erben einen solchen im Falle des eigenen Todes zukommen zu lassen. Insbesondere im letzte-ren Falle ist den meisten zukünftigen Erblassern überhaupt nicht klar, welchen Bärendienst sie den von ihnen so großherzig bedachten Erben durch ein nach wie vor existierendes Schwarzgelddepot erweisen. In diesem Zusammenhang muss also deshalb also dringend dazu geraten werden, sich mit der Möglich-keit und insbesondere der dringenden Notwendigkeit einer Selbstanzeige zu beschäftigen, damit nicht die Erben mit einer sie regelmäßig völlig überfordernden Situation konfrontiert werden.