Abzug von gelegentlichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
EStG 2010 § 33a Abs. 1, Abs. 3
1.Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2.Liegen die Voraussetzung des § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG gemäß § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 3 S. 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.
BFH, Urt. v. 25.4.2018 – VI R 35/16, DStR 2018, DSTR Jahr 2018 Seite 1606 (Vorinstanz: BeckRS 2016, BECKRS Jahr 95159)
Der Kläger (Kl.) wurde im Streitjahr 2010 mit seiner Ehefrau E zusammen veranlagt. Er leistete am 2.12.2010 an den in Brasilien lebenden Vater der E einen Unterhaltsbeitrag von 3.000 €, den er unter Vorlage einer Unterhaltsbescheinigung in seiner Einkommensteuererklärung 2010 als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG geltend machte. Am 6.5.2011 überwies der Kl. erneut 3.000 € an den Vater der E. Das FA erkannte die in 2010 geleistete Zahlung nur iHv 161 € als agB an. Es errechnete diesen Betrag wie folgt: Höchstbetrag für Brasilien (1/2 v. 8.004 € = 4.002 €, zeitanteilig für einen Monat) 333 €; Rente des Vaters 2.658 € abzgl. Kostenpauschale (180 €), Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €) und anrechnungsfreier Betrag (312 €) = 2.064 €, zeitanteilig für einen Monat = 172 €; Unterhaltshöchstbetrag 333 € abzgl. Ermäßigungshöchstbetrag 172 € = 161 €. Der Kl. war der Ansicht, die Unterhaltsleistungen seien auch insoweit als agB zu berücksichtigen, als sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet worden seien, so dass der Höchstbetrag nicht nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 3 EStG zu kürzen sei. Die Klage hatte Erfolg.
Die Revision des FA war begründet. Das FG habe zu Unrecht von der Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags abgesehen. Unterhaltsleistungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person seien nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 S. 1 EStG bis zu 8.004 € als agB (VZ 2018: 9.000 €) abziehbar. Sei der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig, seien die Zahlungen nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 S. 6 EStG nur abziehbar, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen seien. Daher sei der Höchstbetrag für Zahlungen nach Brasilien auf ½ zu ermäßigen. Habe die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so mindere sich der nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 S. 1 und 2 EStG abziehbare Betrag nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 S. 5 EStG um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge 624 € im Kalenderjahr überstiegen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG genannten Voraussetzungen nicht vorlägen, seien die dort bezeichneten Beträge nach § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 3 EStG um je ein Zwölftel zu kürzen. Nur typische Unterhaltsaufwendungen, die den laufenden Bedürfnissen des Unterhaltsempfängers dienten, wie zB Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung, seien als agB zu berücksichtigen. Untypische Unterhaltsleistungen, wie zB für Krankheit und Pflege, seien nur nach § ESTG § 33 EStG abziehbar. Daraus folge, dass Zahlungen grundsätzlich nicht auf einen vor den Monat der Zahlung liegenden Zeitraum rückbezogen werden könnten, weil laufende Bedürfnisse nicht durch künftige Zahlungen befriedigt werden könnten. Bereits nach dem Wortlaut des § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG seien Zahlungen, die den nach Ablauf des VZ entstehenden Unterhaltsbedarf abdecken sollen, im VZ der Zahlung nicht als agB abziehbar. Der in § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 EStG vorgesehene Unterhaltshöchstbetrag entspreche dem Grundfreibetrag, der als Jahresbetrag das sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer freistellen solle. Die Ausgestaltung als Jahresbetrag spreche gegen eine Berücksichtigung von Unterhaltzahlungen über den VZ hinaus. Bereits der Wortlaut des § ESTG § 33a Abs. ESTG § 33A Absatz 1 S. 2 EStG verbiete einen weitergehenden Abzug, weil der Höchstbetrag um die „im jeweiligen VZ“ aufgewendeten Beträge zu erhöhen sei. Die anzurechnenden Einkünfte seien ebenso ein auf den VZ bezogener Betrag, periodenübergreifende Verlustabzüge nach § ESTG § 10d EStG blieben hierbei außer Acht.
Einzelheiten zum Abzug von Unterhaltsleistungen als agB enthält das BMF-Schreiben v. 7.6.2010 (IV C 4 – S 2285/07/0006:001, DStR 2010, DSTR Jahr 2010 Seite 1232), welches unter Rn. 8.3 Vereinfachungsregelungen vorsieht. Danach sind Unterhaltsleistungen an Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt, so dass Unterhaltsleistungen an Ehegatten unabhängig vom Zahlungszeitpunkt ohne Kürzung als agB abgezogen werden können, auch wenn es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Bei Zahlungen an andere unterhaltene Personen wird unterstellt, dass die Zahlung ab dem Zahlungszeitpunkt zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung ausreicht. Unterstützt der Steuerpflichtige zB seinen Vater im Juli 2018 durch eine Zahlung iHv 6.000 €, sind Unterhaltsaufwendungen iHv 4.500 € (½ v. 9.000 €) als agB abziehbar