Ablösebetrag für Pensionszusage kein Arbeitslohn
Wechselt der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösebetrags, führt dies bei dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Diese Auffassung vertritt der BFH bei einem Mehrheitsgesellschafter und alleinigem Geschäftsführer einer GmbH, die im Vorgriff auf die geplante Veräußerung der Geschäftsanteile die Versorgungverpflichtung auf eine neu gegründete GmbH übertragen hatte. Die Alt-GmbH entrichtete zu diesem Zweck eine Abfindungszahlung an die neu gegründete Versorgungs-GmbH.
Zu einem anderen Ergebnis ist das Gericht im Falle eines Arbeitnehmers gekommen, dem ein Wahlrecht auf Abfindung oder Übertragung auf einen Dritten zustand.
BFH, Urt. v. 12.04.2007, VI R 6/02, BStBl 2007 II, S. 581
BFH, Urt. v. 18.08.2016, VI R 18/13, DStR 2016, S. 2635