Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins
Vereine haben nach der Rechtsprechung des BFH eine außersteuerliche Sphäre, denn sie fallen nicht unter § 8 Abs. 2 KStG. Wie natürliche Personen auch, können Vereine daher verschiedene Einkünfte erzielen und verfügen über einen nichtsteuerbaren Vermögensbereich (analog zum Privatvermögen bei natürlichen Personen). Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob die Körperschaft steuerbegünstigt (zB gemeinnützig) ist. Infolge der Aufhebung des Aufteilungsgebots durch den Großen Senat des BFH bei gemischt veranlassten Aufwendungen von natürlichen Personen (BFH v. 21.9.2009 – GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672 = DStR 2010, 101), ändert der I. Senat des BFH nun auch seine entsprechende Rechtsprechung zu Körperschaften. Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Vereins – im Streitfall der Spielbetrieb eines Sportvereins – veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (hier: Werbung) mitveranlasst sind, können danach anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein. Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen.
BFH, Urt. v. 15.1.2015 – I R 48/13, BeckRS 2015, 94645, DStR 2015, 821