Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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16.09.2014

Einkommensteuer | Abzug des Selbstbehalts zur Krankenversicherung (FG)

Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt stellt keinen Beitrag zur Krankenversicherung dar und kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden (FG Niedersachsen, Urteil v. 6.5.2014 – 9 K 265/12).

Hintergrund: Nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören zu den Sonderausgaben u.a. Beiträge zur Krankenversicherung, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Selbstbehalt des Klägers zur Krankenversicherung i.H.v. 600 EUR als Vorsorgeaufwand bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung 2010 machte er Beiträge zur Krankenversicherung geltend. In diesen Beiträgen enthalten war ein sog. Selbstbehalt. Dies bedeute, dass die ersten 600 EUR erstattungsfähige Krankenkosten als nachgelagerter Beitrag von seiner Versicherung eingezogen würden, in dem die von ihm eingereichten Aufwendungen um 600 EUR gekürzt würden. Dieser Selbstbehalt von 600 EUR stelle –so der Kläger –daher einen „nachgelagerten“ Krankenversicherungsbeitrag dar und müsse insofern ebenfalls als Vorsorgeaufwand bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
• Zu den Beiträgen zu Versicherungen im Sinne der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen.
• Nach dem Wortlaut des §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG muss es sich jedoch um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zur Krankenversicherung gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit –als Vorsorgeaufwendungen –letztlich der Vorsorge dienen.
• Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind keine Beiträge zu einer Versicherung. Der vom Kläger im Streitjahr getragene Selbstbehalt steht nicht im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes. Denn der (Kranken-)Versicherungsschutz des Klägers wird durch seine monatliche Beitragszahlung gewährleistet und ist unabhängig von der Leistung des Selbstbehalts.

Anmerkung: Das Finanzgericht weist des Weiteren darauf hin, dass die infolge des vereinbarten Selbstbehalts zu tragenden Krankheitskosten als originäre krankheitsbedingte Aufwendungen beim Kläger verbleiben. Diese würden dann im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG einkommensteuerlich Berücksichtigung, finden soweit sie nicht –wie vorliegend –an der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG scheitern.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: Die Revision zum BFH hat das Finanzgericht im o.g. Streitfall nicht zugelassen. Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts deckt sich insoweit mit der Entscheidung des FG Köln (FG Köln, Urteil v. 15.8.2013 – 15 K 1858/12). Auch dieses hatte zunächst eine Revision zum BFH nicht zugelassen. Auf eine Entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde hin, ist in diesem Verfahren nun aber ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH-Az. X R 43/14). Der BFH muss dort klären, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, Selbstbehalte bei Krankenversicherungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen bzw. als Sonderausgabe zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.