Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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05.02.2019

3 Monate oder 70 Tage: Was für kurzfristige Minijobs ab 2019 gilt

Wichtig für alle Weinleser, Apfelpflücker und Weihnachtsmänner: Für alle Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, ändert sich ab dem Jahr 2019 nichts. Sie dürfen ihrer Beschäftigung weiterhin 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nachgehen. Ursprünglich sollte die Regelung auf 4 Jahre für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 begrenzt sein. Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Gesetzgebers bleibt alles beim Alten.

 

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bei einer Beschäftigung von 3 Monaten am Stück arbeitet der kurzfristige Minijobber an mindestens 5 Tagen in der Woche; bei einer Beschäftigung von 70 Arbeitstagen arbeitet der kurzfristige Minijobber weniger als 5 Tage in der Woche. Beschäftigungen, die über diese zeitliche Begrenzung hinausgehen, sind keine kurzfristigen Minijobs. Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig bis zu 450 Euro im Monat, handelt es sich in der Regel um einen 450-Euro-Minijob.

Auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Der Arbeitnehmer kann theoretisch unbegrenzt verdienen, er zahlt keine Sozialversicherungsabgaben.

Für den Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobbers fallen hingegen geringe Abgaben an. Das sind die Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen bei Krankheit („U1“) und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) sowie die Umlage für den Fall einer Insolvenz an. Diese sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Minijobber bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und entsprechende Beiträge zu entrichten.

Weiterhin sind kurzfristige Minijobs zu versteuern. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen die individuelle Besteuerung nach der Steuerklasse des Minijobbers und zum anderen, unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen, die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 Prozent.

 

Abgaben für kurzfristige Minijobs im Gewerbe im Überblick

Umlage 1                           0,9 %
Umlage 2                           0,24 %
Insolvenzgeldumlage      0,06 %
Unfallversicherung          Individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Steuer                                Pauschale oder individuelle Besteuerung nach der Steuerklasse

 

Kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden

Ein kurzfristiger Minijob darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt: Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 450 Euro im Monat verdient, die kurzfristige Beschäftigung die

einzige Erwerbstätigkeit ist und diese für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist, handelt es sich nicht um einen kurzfristigen Minijob.

Menschen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten grundsätzlich als berufsmäßig beschäftigt.

 

Können mehrere kurzfristige Minijobs kombiniert werden?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Minijobs nebeneinander ausüben. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt auch bei Kombination von mehreren kurzfristigen Minijobs keine Rolle. Es darf aber auch hier zusammengerechnet die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Vor Antritt einer neuen kurzfristigen Beschäftigung müssen daher immer die Vorbeschäftigungszeiten geprüft werden. Sobald die Grenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird, wird die Tätigkeit in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig.