Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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13.05.2016

Vermeiden Sie eine Falle durch optimale Beweisvorsorge: Vorsteuerbeträge als Werbungskosten bei der Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen

Nach § 9b Abs. 1 EStG ist die auf die Herstellungskosten eines (gemischt genutzten) Gebäudes entfallende Vorsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet und umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Entscheidend ist jedoch des Zeitpunkt des Entschlusses zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung.

Im Urteilsfall (FG Köln vom 9.12.2015 – 3 K 2557/11 rkr.) hatten die Kläger zunächst eine Selbstnutzung eines herzustellenden Gebäudes geplant.

Später hatten sie diese Entschluss revidiert und eine Vermietung beabsichtigt.

Dieser Entschluss ist jedoch eine innere Tatsache.

Fraglich ist, wie einer derartige innere Tatsache nach außen dokumentiert werden kann.

Im Urteilsfall ist das FG nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Vermietungsabsicht tatsächlich bestanden hat, und hat daraufhin den Vorsteuerabzug als Werbungskosten zugelassen.

Die Entscheidung des FG macht deutlich, dass es bei der Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung sehr bedeutsam ist, diese (innere) Absicht deutlich zu dokumentieren, damit Streitigkeiten wie im Urteilsfall vermieden werden.