Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ ESTG § 35a EStG); Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
BMF, Schrb. v. 10.11.2015 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :007, DOK 2015/0960049
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § ESTG § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des BFH v. 6.11.2014 (BFH Aktenzeichen VIR113 VI R 1/13, BStBl. II 2015, BSTBL Jahr 2015 II Seite 481 = DStR 2015, DSTR Jahr 2015 Seite 286) Folgendes:
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § ESTG § 35a EStG v. 10.1.2014 (BStBl. I 2014, BSTBL Jahr 2014 I Seite 75 = BeckVerw 280650) sind nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.