Steuer-Identifikationsnummer bei Freistellungsaufträgen und beim Kindergeld
Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen ab dem 1. Januar 2016
Durch Änderung des § 45 d EStG verlieren Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikations-nummer ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Hierbei ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1. Januar 2016 ungültig werden, wenn diesen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet wird. Es genügt, wenn der Bank, bei der der Freistellungs-auftrag beauftragt wurde, die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungs-auftrag muss nicht erteilt werden.
Quelle: http://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html
Kindergeld und Steuer-Identifikationsnummer
Kennt die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern Ihrer kindergeldberechtigten Mandanten? Ab 1. Januar 2016 sind die an den Berechtigten und die an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikations-nummern gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Familienkassen können die Steuer-Identifikationsnummer über ein maschinelles Anfrageverfahren beim Bundeszentral-amt für Steuern selbst ermitteln, sind aber nicht zur Teilnahme an diesem Anfrageverfahren verpflichtet.
Mehr Informationen: http://www.iww.de/ppa/perspektiven/kindergeld-ab-2016-verlangt-die-familienkasse-zwei-identifikationsnummern-f87957 sowie PDF-Datei.
Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer
Die steuerliche Identifikationsnummer kann über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern angefordert werden: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/steuerid_node.