Elfriede Maria Dießl

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02.08.2016

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Das FG Köln betrachtet Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und lässt diese zum Abzug zu.

Besonders hervorzuheben ist dabei, dass das das Gericht in den im Zusammenhang mit der Scheidung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten keine unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG fallenden Prozesskosten erkennt. Daher wurde der Abzug nicht wegen einer Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten zugelassen, sondern weil das Gericht das Abzugsverbot bei Scheidungskosten nicht für einschlägig hält.

Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.

FG Köln, Urt. v. 13.01.2016, 14 K 1861/15, Rev. anhängig, Az. BFH: VI R 9/16