Rechtzeitige Zuordnung einer Fotovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen
Produziert eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen. Nur so ist ein Vorsteuerabzug möglich. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen. Entsprechende Angaben in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung reichen dazu nicht aus.
FG Niedersachsen, Urt. v. 11.2.2016, 5 K 112/15