Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung – bis zum Ableben der Verpflichteten gestundete Abfindungszahlung ist Nachlassverbindlichkeit
ErbStG § ERBSTG § 10 Abs. ERBSTG § 10 Absatz 5 Nr. ERBSTG § 10 Absatz 5 Nummer 1 und ERBSTG § 10 Absatz 5 Nummer 2
- Verzichtet der Sohn zugunsten seiner Mutter gegen eine Abfindung auf den ihm nach dem Tod seines Vaters zustehenden Pflichtteil, so ist die Verbindlichkeit hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung bereits in der Person der Mutter entstanden.
- Wird die Abfindung bis zum Tod der Mutter (verzinslich) gestundet, kommt ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass der Mutter in Betracht.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.7.2015 – 7 K 1250/13, rkr.