Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum
Der Bundesfinanzhof hat am 7. September ein Urteil zur ortsüblichen Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum veröffentlicht (BFH 10.05.2016, IX R 44/15).
Danach ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete – d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.