Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen nach § 64 EStDV
Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. In den so genannten Katalogfällen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Maßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen zu erbringen. Hierzu liegt nunmehr eine erste Entscheidung des BFH vor.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Unterbringung eines Kindes in einer speziellen Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit massiven Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung (ADHS). Die Eltern des Kindes waren mit einem entsprechenden Eigenanteil belastet und machten diese Kosten geltend. Allein aufgrund der Tatsache, dass kein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung vorlag, wurde die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen abgelehnt.
BFH, Urt. v. 15.01.2015, VI R 85/13