Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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30.11.2015

Kindergeld – Beibehaltung des Wohnsitzes – mehrjähriger Auslandsaufenthalt – Auslandsstudium

EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 32 Abs. 1 und 6 AO § 8

  1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurt. v. 25.9.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145). Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.
  2. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.
  3. Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.

BFH, Urt. v. 23.6.2015 – III R 38/14
Vorinstanz: FG Nürnberg v. 23.10.2014 – 6 K 441/14, EFG 2015, 233 = BeckRS 2015, 94070

Sachverhalt:

[1] I. Der Kläger und Revisionskläger (Kl.) ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Er ist der Vater seines im Februar 1994 geborenen Sohnes (S). S beendete seine schulische Ausbildung im Juli 2012. In der Zeit v. 10.9.2012 bis 15.7.2013 absolvierte er einen einjährigen Sprachkurs in China. Nach dessen Ende entschied sich S für ein im September 2013 beginnendes und voraussichtlich bis Juli 2017 andauerndes Bachelorstudium in China.

[2] Während des Bachelorstudiums wohnte S in einem Studentenwohnheim. Dort stand ihm nur ein Platz zur Unterbringung der notwendigsten Kleidungsstücke und Unterrichtsmaterialien zur Verfügung. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. Aus vom Kl. vorgelegten Flugtickets und -buchungen ergaben sich Inlandsaufenthalte des S v. 15.7.2013 bis 30.8.2013 und v. 10.7.2014 bis 28.8.2014. Ein weiterer Flug nach Deutschland war für den 11.1.2015 geplant. Während der Inlandsaufenthalte war S in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. In der Wohnung lebt auch der Bruder des S.

[3] Die Beklagte und RevisionsKl.in (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid v. 22.1.2014 ab September 2013 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kl. zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung v. 7.3.2014).

[4] Das FG gab der Klage mit den in EFG 2015, 233 = BeckRS 2015, 94070 veröffentlichten Gründen statt und hob den Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf.

[5] Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

[6] Die Familienkasse beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[7] Der Kl. hat sich hierzu nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Gründe:

[8] II. Die Revision ist unbegründet. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Sohn des Kl. im Streitzeitraum September 2013 bis März 2014 seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat.

Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ­außerhalb der EU und des EWR besteht kein Kindergeldanspruch

[9] 1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten iSd § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) kein Kindergeld gewährt. Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob ein Kind, das sich zum Zwecke einer Berufsausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen Inlandswohnsitz (§ 8 AO) beibehält, hat der Senat in dem zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung noch nicht veröffentlichten Urteil v. 25.9.2014 – III R 10/14 (BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145) im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

[10] 2. Die angegriffene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen zwar nur zum Teil. Die vom FG festgestellten tatsächlichen Umstände reichen dennoch aus, um in ihrer Zusammenschau die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes zu begründen.

Ein vorübergehender, weniger als einjähriger Auslandsaufenthalt führt idR nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes

[11] a) Im Einklang mit der vorgenannten Senatsentscheidung (in BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145 Rn. 32 mwN) ist das FG davon ausgegangen, dass der nur vorübergehende, weniger als einjährige Aufenthalt in China zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes durch S geführt hat.

Auf mehrere Jahre angelegter, zum Zwecke der Ausbildung durchgeführter Auslandsaufenthalt

[12] b) Im Ergebnis zu Recht hat das FG weiter angenommen, dass der inländische Wohnsitz des S während des Streitzeitraums auch durch das auf mehrere Jahre angelegte Bachelorstudium in China nicht aufgegeben worden ist.

Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte maßgeblich

[13] aa) Dabei hat das FG in seine Gesamtwürdigung zu Recht der Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte maßgebliche Bedeutung beigemessen. Hinsichtlich der Dauer der Inlandsaufenthalte ist der Senat im Leitsatz 1 und unter den Rn. 21 und 22 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145) davon ausgegangen, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss.

[14] Soweit die Familienkasse mit ihrer Forderung nach einer „weit überwiegend“ im Inland verbrachten ausbildungsfreien Zeit auf die Formulierung unter Rn. 30 der vorgenannten Entscheidung anknüpfen sollte, übersieht sie, dass es sich insoweit nur um fallbezogene Ausführungen des Senats handelte, aus denen keine Verschärfung der allgemein aufgestellten Anforderungen abgeleitet werden kann.

Die ausbildungsfreien Zeiten müssen grundsätzlich überwiegend im Inland verbracht werden

[15] Dass S die ausbildungsfreien Zeiten „überwiegend“ in Deutschland verbracht hat, ergibt sich aus der unter I.2.b der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellung des FG, wonach S „die länger dauernden Sommerferien bei seinen Eltern verbracht“ hat. S war daher mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Von einem überwiegenden Aufenthalt des S im Inland während der ausbildungsfreien Zeit geht im Übrigen auch die Familienkasse auf S. 6 f. ihrer Revisionsbegründung aus.

[16] Unschädlich ist insoweit, dass der Inlandsaufenthalt während der Sommerferien 2014 erst außerhalb des Streitzeitraums stattgefunden hat. Für die Frage, ob der Wohnsitz beibehalten wird, können auch außerhalb des kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, da es sonst – trotz vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen – von den verfahrensmäßigen Zufälligkeiten abhinge, ob die Beibehaltung eines Wohnsitzes zu bejahen oder zu verneinen wäre.

[17] Zu keiner anderen Beurteilung führt der Hinweis der Familienkasse, wonach der erk. Senat im Urteil v. 28.4.2010 – III R 52/09 (BFHE 229, 270, BStBl. II 2010, 1013 = DStRE 2010, 885) eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern habe genügen lassen, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten. Dem ist zwar beizupflichten. Soweit die Familienkasse daraus jedoch den Umkehrschluss ziehen wollte, dass in jedem Fall ein Aufenthalt von mindestens fünf Monaten zu fordern sei, hat dies der Senat im Urteil in BFHE 229, 270, BStBl. II 2010, 1013 = DStRE 2010, 885 ausdrücklich abgelehnt (sa BFH v. 12.2.2009 – III B 100/08, BeckRS 2009, 25015005).

Dabei kommt es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf finanzielle oder persönliche Beweggründe an

[18] bb) Zu Unrecht hat das FG in seine Abwägung zwar den Umstand einbezogen, dass für den unterbliebenen Inlandsaufenthalt während der Wintersemesterferien 2014 finanzielle Gründe maßgeblich waren. Insofern hat der Senat unter Rn. 26 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145) ausgeführt, dass für das Innehaben einer Wohnung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte abzustellen ist. Entsprechend kommt es für die Frage der Wohnsitzbeibehaltung auch nicht auf die vom FG angeführten Beweggründe der großen Entfernung und der damit verbundenen langen Reisedauer an. Die insoweit zu Unrecht angestellten Erwägungen des FG sind in der Gesamtwürdigung aber unschädlich, weil sich bereits aus den unter II.2.b aa erörterten Gründen ergibt, dass S die ausbildungsfreie Zeit überwiegend im Inland verbracht hat.

Für die Anfangsphase eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gilt hinsichtlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte kein abweichender Beurteilungsmaßstab

[19] cc) Letzteres gilt auch, soweit das FG davon ausgeht, dass für die Anfangsphase eines Studiums andere Anforderungen an die Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte gelten könnten als für spätere Phasen. Da die Wohnsitzdefinition des § 8 AO auch bei einem auf einen mehrjährigen Zeitraum ausgerichteten Auslandsaufenthalt erfordert, dass das Kind die Wohnung tatsächlich innehat, kann auch ein fehlendes Innehaben in der Anfangsphase eines Auslandsstudiums zum Verlust des Wohnsitzes führen. Hierauf kommt es jedoch im Streitfall nicht entscheidend an, da der vom FG festgestellte Inlandsaufenthalt während der Sommerferien ausreicht, um dem Kriterium der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der ausbildungsfeien Zeiten im Sinne einer Wohnsitzbeibehaltung zu genügen.

Art der Unterbringung und persönliche Beziehungen am Ausbildungs- und Heimatort in die Abwägung einzubeziehen

[20] dd) Zu Recht hat das FG auch die Art der Unterbringung am Ausbildungsort und in der elterlichen Wohnung in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen (s. hierzu BFH in BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145 Rn. 20 mwN).

[21] ee) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FG den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits Bedeutung beigemessen hat (s. hierzu BFH in BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145 Rn. 20 mwN). Es konnte daher als für die Wohnsitzbeibehaltung sprechendes Indiz berücksichtigen, dass im Elternhaus weiterhin persönliche Beziehungen nicht nur zu den Eltern, sondern auch zum Bruder des S bestanden, während am Ausbildungsort keine verwandtschaftlichen Beziehungen vorhanden waren.

Staatsangehörigkeit und Herkunft des Kindes unerheblich

[22] ff) Rechtsfehlerfrei hat das FG schließlich die Herkunft des Kl. und damit indirekt die Herkunft des S nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Dies entspricht der Einordnung des Merkmals der Staatsangehörigkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH in BFHE 247, 239 = DStRE 2015, 145 Rn. 25 mwN; ablehnend gegenüber einem Abstellen auf die Herkunft der Eltern und das Heimatland des Kindes auch ReußEFG 2015, 235 f.). Anders als die – gegebenenfalls durch die Herkunft begründeten – persönlichen Beziehungen am Ausbildungsort, vermag die Herkunft regelmäßig nichts darüber auszusagen, ob das Kind seinen bisherigen Inlandswohnsitz aufgegeben und anstelle dessen einen neuen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet hat.

[23] 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

Anmerkung:

Mit der vorliegenden Entscheidung entwickelt der III. Senat die im Urteil v. 25.9.2014 – III R 10/14, DStRE 2015, 145 aufgestellten Grundsätze zu der Frage fort, ob ein Kind, das sich für einen auf mehrere Jahre angelegten Ausbildungsaufenthalt außerhalb des Gebiets der EU und des EWR aufhält, seinen Inlandswohnsitz beibehält. Die Vorinstanz hatte die angegriffene Entscheidung gefällt, bevor das BFH-Urteil v. 25.9.2014 veröffentlicht wurde und konnte daher die dort entwickelten Grundsätze noch nicht berücksichtigen. Da die Familienkasse in ihrem Revisionsvorbringen teilweise unzutreffende Schlüsse aus dem Urteil in DStRE 2015, 145 zog, nutzte der III. Senat den Fall, um die für die Frage der Beibehaltung des Inlandswohnsitzes maßgebenden Beurteilungskriterien weiter zu konkretisieren.

Obwohl der III. Senat im Leitsatz des Urteils in DStRE 2015, 145 verlangte, dass bei mehrjährigen, zum Zwecke einer Berufsausbildung durchgeführten Auslandsaufenthalten das Kind die inländische Wohnung der Eltern „zumindest überwiegend“ in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen muss, leitete die Familienkasse aus dem BFH-Urteil ab, dass das Kind den „weit überwiegenden Teil“ der ausbildungsfeien Zeit im Inland verbringen muss. Dem ist der BFH entgegengetreten. Es genügt idR, wenn das Kind mehr als 50 % der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. Zu beachten ist insofern auch, dass im Falle eines Studiums die ausbildungsfreie Zeit nicht notwendigerweise mit der vorlesungsfreien Zeit übereinstimmt. Geht das Kind auch in den Semesterferien im Ausland seiner Ausbildung nach, indem es zB unter Nutzung von Einrichtungen der Hochschule (Bibliothek, Labor etc) an Seminar- oder Hausarbeiten arbeitet oder sich auf Prüfungen vorbereitet, zählen diese Zeiten ebenfalls zu den Ausbildungszeiten.

Weiter geht der III. Senat auch auf das verfahrensrechtliche Problem ein, dass der Streitgegenstand eines wegen Kindergeld geführten finanzgerichtlichen Verfahrens abhängig von den Umständen des Einzelfalls stark variieren kann. Gewährt die Familienkasse während des gesamten Auslandsaufenthalts zunächst Kindergeld, hebt es die Festsetzung dann aber rückwirkend auf, weil sie davon ausgeht, dass das Kind von Beginn an seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, kann der Kindergeldberechtigte den Kindergeldanspruch für den gesamten Auslandsaufenthalt zum Streitgegenstand machen. Insofern kann das FG auch unproblematisch die Verhältnisse während des gesamten Auslandsaufenthalts (zB die Inlandsaufenthalte während mehrerer ausbildungsfreier Zeiten) überprüfen. Hebt die Familienkasse dagegen – wie im Besprechungsfall – die Kindergeldfestsetzung bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts auf und entscheidet umgehend über den Einspruch, endet der bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung reichende Streitgegenstand im ungünstigsten Fall bereits vor Beginn des ersten ausbildungsfreien Zeitraums. Insofern stellt der III. Senat klar, dass auch Ereignisse, die nach dem Streitzeitraum eintreten, in die Berücksichtigung einbezogen werden dürfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gesamte Auslandsaufenthalt einheitlich beurteilt werden muss. Verbringt das Kind beispielsweise zu Beginn seiner Ausbildung die ersten ausbildungsfreien Zeiten noch überwiegend im Haushalt der Eltern, kann der Inlandswohnsitz auch erst im weiteren Verlauf des Auslandsaufenthalts wegfallen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Inlandsaufenthalte im Laufe der Zeit weniger werden, die Wohnverhältnisse im Ausland über die im Inland hinauswachsen oder intensive persönliche Bindungen im Ausland entstehen.

Schließlich stellt der III. Senat klar, dass auch das Kriterium der Herkunft des Kindes bzw. der Eltern ebenso wie das Kriterium der Staatsangehörigkeit keine Rolle für die Beurteilung der Beibehaltung des Inlandswohnsitzes spielen. Es kann daher nicht generell vermutet werden, dass ein Kind mit chinesischen Wurzeln seine Ausbildung in China als Beginn einer beruflichen Laufbahn in China angetreten hat. Hierfür bedürfte es weiterer Umstände, die zB vorliegen könnten, wenn das Kind ein duales Studium im Ausland beginnt, das auf eine spätere berufliche Anstellung bei dem Ausbildungsbetrieb ausgelegt ist. Soweit sich Herkunft oder Staatsangehörigkeit dagegen in persönlichen Beziehungen des Kindes zu Personen im Ausland niederschlagen (zB das Kind wird während der Ausbildung im Ausland in den Haushalt der dort lebenden Großeltern aufgenommen), dürfen diese persönlichen Beziehungen in die Abwägung miteinbezogen werden.