Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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14.09.2015

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der ­Tätigkeit als Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG)

BMF, Schrb. v. 4.9.2015 – III C 2 – S 7241/15/10001, DOK 2015/0754558

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der UStAE v. 1.10.2010, BStBl. I 2010, 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben v. 31.8.2015 – III C 2 – S 7100/07/10031 :005 (2015/0747620) BStBl. I S. xxx = DStR 2015, 2078, geändert worden ist, in Abschn. 12.8 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) 1 Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV).
Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, dh ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH v. 25.11.1993 – V R 59/91, BStBl. II 1994, 336 = BeckRS 1993, 22010909).
3 Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seinerArbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (zB engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden (vgl. BFH v. 18.7.2002 – V R 89/01, BStBl. II 2004, 88 = DStR 2002, 1903).
Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.
5 Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein (vgl. BFH in BeckRS 1993, 22010909).
6 Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen – zB Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks – sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. BFH v. 22.10.1970 – V R 67/70, BStBl. II 1971, 37 = BeckRS 1970, 22000751; v. 22.6.1972 – V R 36/71, BStBl. II 1972, 684 = BeckRS 1972, 22001646; und in BeckRS 1993, 22010909).
7 Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art – Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. –, der Schießstände sowie die Ausspielungen. 8Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.“

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschn. 12.8 Abs. 2 S. 4 UStAE nF bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.10.2015 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.

Dieses Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht.