Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Der verwitwete Vater eines Kindes bezog für die Tochter Kindergeld, obwohl sie eine eigene Wohnung unterhielt. Allerdings war sie noch unverändert mit Wohnsitz in der Wohnung des Vaters gemeldet. Mit der Begründung, dass das Kind nicht mehr zum Haushalt des Vaters gehöre, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ab.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Nach seiner Sichtweise gehört die Tochter zum Haushalt ihres Vaters. Auf die Unterhaltung der eigenen Wohnung kommt es nicht an. Entscheidend für die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Vaters sind die melderechtlichen Gegebenheiten. Sie begründen eine unwiderlegbare Vermutung für die Anerkennung der Voraussetzungen zur Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.
BFH, Urt. v. 05.02.2015, III R 9/13, StBdirekt-Nr. 015427