Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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12.10.2016

Eltern bezahlen die vorweggenommenen Werbungskosten des Kindes

In einem Streitfall vor dem Niedersächsischen FG hatte der Vater verschiedene Studienkosten seines Kindes getragen, welche das Kind in der eigenen Einkommensteuerveranlagung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt wissen wollte. Im Urteilsfall hatte der Vater u.a. den Mietvertrag der Studentenwohnung abgeschlossen, da die Vermieterin auf einem solventen Vertragspartner bestand. Zudem hat der Vater die Maklerkosten übernommen.

Das Gericht erkannte, dass die vom Vater getragenen Maklerkosten im Wege der Abkürzung von Vertrags- und Zahlungsweg eigene Aufwendungen des Kindes sind und somit der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten möglich ist.

Die Miete kann hingegen nicht im Wege eines abgekürzten Vertragsweges dem Kind zugerechnet werden, da die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht auf Dauerschuldverhältnisse angewendet werden können.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen.

Niedersächsisches FG, Urt. v. 25.02.2016, 1 K 169/15