Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012
Ab 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen und in Ausbildung befindlichen Kindes nicht mehr maßgeblich. Das Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Das BMF geht in einem Schreiben auf die in diesem Zusammenhang wesentlichen Einzelheiten ein. Dieses Schreiben ist auch auf der Homepage des BMF abrufbar.
BMF, Schr. v. 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I, S. 226