Beitragszahlung für eine Lebensversicherung durch einen Dritten
Zahlt ein Dritter die Beiträge für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung, wird dadurch kein Anspruch auf eine nicht fällige Lebensversicherung geschenkt, da der Versicherungsnehmer das Anwartschaftsrecht hat. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist keine Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 12 Abs. 4 BewG, wonach bei noch nicht fälligen Versicherungsansprüchen mit dem Rückkaufswert bewertet wird, greift nicht. Die Zuwendung wird mit der Höhe der Beitragszahlung bewertet.
BFH, Urt. v. 22.10.2014, II R 26/13