Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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05.09.2016

Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Der BFH hat zur Änderung von Antrags- und Wahlrechten entschieden:

  1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
  2. Im Falle einer partiellen Bestandskraft kommt die Änderung nur in Betracht, wenn ihre steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen.
  3. Die Änderung eines Wahlrechts rechtfertigt auch dann für sich genommen die Änderung des Steuerbescheids nicht, wenn sie auf einer Änderung der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage beruht.
  4. Die in der Rechtsprechung zum Veranlagungswahlrecht der Ehegatten entwickelten Grundsätze sind auf das Wahlrecht nach § 34 Abs. 3 EStG nicht übertragbar.

Hinweis

Das Urteil macht deutlich, welche Risiken mit der Ausübung von Wahlrechten verbunden sind, die nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen ausgeübt werden können. Der Steuerpflichtige und sein Berater müssen in derartigen Fällen, wie bei Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, auch künftige Veranlagungszeiträume im Blick haben, soweit dies im Zeitraum der Ausübung des Wahlrechts überhaupt möglich ist.

BFH, Urt. v. 09.12.2015, X R 56/13