Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.
Anmerkung
Das Urteil betrifft zwar noch die Rechtslage nach dem alten Reisekostenrecht. Seine Grundsätze gelten aber auch für das ab 01.01.2014 geltende neue Reisekostenrecht, dessen Regelungen nun nicht mehr in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und der Verweisung hierauf in § 9 EStG zu finden sind, sondern sich unmittelbar aus § 9 Abs. 4a EStG ergeben, worauf wiederum in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG verwiesen wird.