Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus
Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keinen schenkungsteuerlichen Vorgang dar. Vermögensvorteile auf Grund einer Einkünfteerzielung, die der Einkommensteuer unterliegen, werden nicht vom ErbStG erfasst.
FG Münster, Urt. v. 22.10.2015, 3 K 986/13, EFG 2016, S.232, Rev. anhängig, Az. BFH: II R 54/15