Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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24.05.2016

Umsatzsteuer: Fotovoltaikanlagen müssen bis zum 31.5. dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden!

Mandanten, die in 2015 Fotovoltaikanlagen errichtet haben, müssen ihre Anlage – zur Bewirkung des Vorsteuerabzugs – dem Unternehmensvermögen zuordnen.

An dieser Stelle müssen Mandanten jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier die Zeit drängt.

Denn die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen, d.h. für sämtliche in 2015 errichteten Anlagen bis zum 31.5.2016.

Es ist daher dringend dazu zu raten, entweder die Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 bis zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt einzureichen oder das Finanzamt schriftlich über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu informieren.