Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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16.09.2016

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Der Bundesfinanzhof hat am 7. September ein Urteil zur ortsüblichen Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum veröffentlicht (BFH 10.05.2016, IX R 44/15).

Danach ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete – d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.