Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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25.04.2015

Neues BMF-Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Das BMF hat das Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG neu gefasst. Auf 32 Seiten beschäftigt sich die Verwaltung mit der Ausstellung von Steuerbescheinigungen und stellt Musterbescheinigungen, wie z. B. eine Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft oder eines Personenunternehmens, zur Verfügung.

Die aktuelle Verwaltungsanweisung ersetzt das BMF-Schreiben vom 20.12.2012 und findet grundsätzlich auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2013 zufließen, Anwendung. Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.

BMF-Schr. v. 03.12.2014, IV C 1 – S 2401/08/10001:011, BStBl. I 2014, S. 1586