Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

Marktplatz 18 d

83607 Holzkirchen

 

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Gründung

Vereine unterliegen grundsätzlich – wie andere Körperschaften auch – mit ihren Einkünften und Umsätzen der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Das deutsche Steuerrecht gewährt jedoch für Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, zahlreiche Vergünstigungen. Hierbei sind die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO zu beachten.

Grundsätzlich muss jede gemeinnützige Einrichtung eine Satzung nach den §§ 59 ff. AO haben. Das Satzungserfordernis ist eine unverzichtbare gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Steuervergünstigungen.

Wir begleiten Sie gerne bei der steuerlichen Begutachtung der Satzung und den ersten Schritten im Vereinsleben.