Kosten eines Scheidungsprozesses weiterhin abziehbar
Das FG Münster hat entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der Begriff der Existenzgrundlage in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasst auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordert die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Scheidungsfolgekosten sind hingegen nicht abzugsfähig.
FG Münster, Urt. v. 21.11.2014, 4 K 1829/14 E, Rev. zugel.
Anmerkung
Entsprechend hatte zuvor bereits das FG Rheinland-Pfalz entschieden, Urteil v. 16.10.2014 – 4 K 1976/14, Revision anhängig, Az. BFH: VI R 66/14.