Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

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18.11.2015

Gibt es neben Scheidungskosten einen weiteren Fall, in dem Sie die Kosten von Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen abziehen sollten?

Im Streitfall verlangte ein vermeintlicher Erbe die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Familieneigenheim der Klägerin auf eine Erbengemeinschaft.

Das FG Düsseldorf sah in dieser Sachlage eine existenzielle Bedeutung für die Klägerin.

Aufgrund der bedrohlichen Situation und der fehlenden Mutwilligkeit der Prozessführung berücksichtigte das FG Düsseldorf die Kosten des Rechtstreits als außergewöhnliche Belastungen.

Bei Erbstreitigkeiten sollten – im Hinblick auf das Urteil des FG Düsseldorf und die beim BFH anhängige Grundsatzrevision – die Kosten des Rechtsstreits daher nunmehr stets als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Bei entsprechenden Einspruchsverfahren sollten Sie die Finanzämter auf die folgenden AZ aufmerksam machen, FG Düsseldorf vom 21.10.2014 – 9 K 2257/13 E, Rev. AZ BFH VI R 70/14.