Elfriede Maria Dießl

Steuerberaterin

Marktplatz 18 d

83607 Holzkirchen

 

t +49 8024 4709980

f +49 8024 47099820

kanzlei@diessl.eu

06.03.2017

Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei fehlenden Fahrtenbüchern

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sich auf die für ihn günstigere Fahrtenbuchregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG beruft, muss ein entsprechendes Fahrtenbuch führen und aufbewahren. Stellt das Finanzamt fest, dass der Steuerpflichtige keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt hat und fordert das Finanzamt ihn sodann für zurückliegende Veranlagungszeiträume auf, die Fahrtenbücher vorzulegen, ist das Finanzamt berechtigt, die Steuerfestsetzung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Steuerpflichtige die Fahrtenbücher nicht mehr vorlegen kann. Da der Steuerpflichtige für das Jahr 2011 als Fahrtenbuch nur einzelne Blätter einreichte, lag kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Das Finanzamt setzte dann für die Jahre 2007 bis 2011 die 1%-Regelung für die Pkw-Nutzung an. Dass der Kläger vor Erlass der Steuerbescheide vor 2011 keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt hatte, war dem Finanzamt nicht bekannt und aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich.

FG Münster, Gerichtsbescheid v. 20.01.2016, 11 K 2168/14 E G,