Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung
Gegen die Entscheidung des BFH, wonach Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.
BFH, Urt. v. 10.03.2015, VI R 60/11, StBdirekt-Nr. 015451 Verfassungsbeschwerde anhängig, Az. BVerfG: 2 BvR 1208/15
Anmerkung
Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen keine Krankheitskosten im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze dar. So die Begründung des BFH.
Im Gegensatz dazu ordnet der BFH die Kosten für eine homologe künstliche Befruchtung (BFH, Urt. v. 10.05.2007, III R 47/05) und die Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung (BFH, Urt. v. 16.12.2010, VI R 43/10) als außergewöhnliche Belastung ein, weil damit die steuerlich als Krankheit einzustufende Sterilität überwunden werden soll.